Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1735) (2) 1 Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegen- den Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2 Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3 Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahme- fällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4 Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusenden. (3) 1 Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2 Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3 Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leis- tungen (BEMA) von der Krankenkasse zu vergüten. (4) 1 Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2 Der Untersuchungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3 Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4 Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen. (5) 1 Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodontalstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2 Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3 Befürwortet er den Parodontal- status nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übrigen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4 Die Krankenkasse übersendet beide Blätter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt. (6) Die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung eines Antrags auf Verlängerung der UPT i. S. d. § 1 Absatz 4 entsprechend. § 4 Obergutachten (1) 1 Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus oder zum Antrag auf Verlängerung der UPT können Vertrags- zahnarzt oder Krankenkasse innerhalb eines Monats nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der KZBV Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens einlegen. 2 Der Einspruch ist ausreichend zu begründen. (2) Der Vertragszahnarzt bzw. die Krankenkasse übersendet der KZBV beide Blätter des Parodontalstatus bzw. den Antrag auf Verlängerung der UPT, das Gutachten und – wenn der Vertragszahnarzt Einspruch eingelegt hat – die Entscheidung der Krankenkasse. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 3 entsprechend. § 5 Kostentragung 1 Die Kosten für die Begutachtung der Behandlungsplanung trägt die Krankenkasse. 2 Die Kosten des Obergutachtens trägt die Krankenkasse, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes gegen die Stellungnahme des Gutachters bleibt erfolglos. 3 In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollständig oder anteilig zu tragen. § 6 Gutachtergebühren (1) 1 Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gülti- gen Punktwerten. 2 Die Punktwerte für Gutachten werden durch die Gesamtvertragspartner vereinbart. 3 Centbeträge sind kaufmännisch zu runden. a) Gutachten zu einer Behandlungsplanung oder zu einem Antrag auf Verlängerung der UPT nach Auswertung von Röntgenaufnahmen, bei ablehnender Stellungnahme mit fachlicher Begründung 80 Punkte b) Für die körperliche Untersuchung des Patienten 18 Punkte c) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Parodontologie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt. (2) Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. BEKANNTMACHUNGEN | 89

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=