Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1736) (3) 1 Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärzt- lichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2 Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.“ Artikel 4 Änderung der Anlage 8a BMV-Z I. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für PAR-Leistungen (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Monat der Abrechnung 8. Fallnummer 9. Datum der Erstellung des Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4), Datum der Kostenübernahmeerklärung der Verlängerung der UPT 10. geplante und abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodon- titis und anderen Parodontalerkrankungen einschließlich des Tages der Behandlung 11. Kennzeichen „S“ für abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen zur Behandlung von Parodontitis außer- halb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtig- ten Versicherten nach § 22a SGB V 12. Kennzeichen „V“ für abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen der UPT, die im Rahmen der Verlänge- rung erbracht werden 13. Datum des Abschlusses der Behandlung 14. ggf. gesondert abrechenbare Kosten in EUR 15. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) (2) Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamtrechnung, bestehend aus: 1. Fallzahl 2. Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert 3. Summen der gesondert abgerechneten Kosten in EUR 4. Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag errechnet aus 2. und 3.) 90 | BEKANNTMACHUNGEN
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