Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1744) Wenn im Ausnahmefall des offenen Vorgehens zeitgleich Zähne eine Behandlung mit geschlossenem Vorgehen erhalten sollen, ist sowohl die Begründung „Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – geschlossenes Vorgehen“ als auch die Begründung „Ausnahmefall: Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – offenes Vorgehen an Zähnen mit ST ≥ 6 mm“ anzukreuzen. Versicherte nach § 22a SGB V mit eingeschränkter oder fehlender Mundhygiene- oder Kooperationsfähigkeit, die nicht einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, haben, sofern für sie nach dem Formular „Anzeige“ Leistungen außerhalb der syste- matischen PAR-Therapie angezeigt werden, keinen Anspruch auf eine CPT. 3. Anzuzeigende Leistungen In den Zeilen „AIT a“ und „AIT b“ sowie „CPT a“ und „CPT b“ sind die betreffenden Zähne und die Anzahl der Leistungen anzu- geben. Es ist möglich, Zahngebiete mit Bindestrichen anzugeben. Weitere zahnärztliche Leistungen wie die BEMA-Nrn. 108 und 111 sind meist nicht vor der Behandlung planbar und deshalb nicht als geplante Leistungen anzugeben. Diese Leistungen sind in der Anzahl abrechnungsfähig, in der sie erbracht wurden. 4. Datum, Unterschrift und Stempel Das Formular ist im dafür vorgesehenen Feld mit Datum, Unterschrift und Stempelabdruck zu versehen.“ Artikel 7 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Köln, Berlin 16.08.2021 ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN VERLUST VON MITGLIEDSAUSWEISEN Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: Nr. 1989 von Klaus Vetter Nr. 8616 von Dr. Antje Matzat-Walther Nr. 2782 von Martina Holland Nr. 8838 von Dr. Aboud Rawik Nr. 10680 von Marie Kornek Nr. 6514 von Emine Yildiz Hannover, den 01.09.2021 98 | BEKANNTMACHUNGEN
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