Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19
zm 111, Nr. 19, 1.10.2021, (1800) Geklagt hatte eine GmbH, die mehrere Verrechnungsstellen für die Abwicklung von Privatliquidationen von Ärzten und Krankenhäusern betreibt. Für die Kunden gibt es verschiedene Optionen beim Umfang der Mahntätigkeit. Ärzte können sich das Honorar auch sofort auszahlen lassen, noch vor Eingang des Geldes vom Patienten. Für diese Vor- finanzierung wird eine in Prozent bemessene Gebühr fällig, weshalb nur knapp jeder fünfte Kunde diese Leistung in An- spruch nimmt. Nach einer Betriebsprüfung kam es mit dem Finanzamt zum Streit über den Umfang der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht entschied, dass neben der normalen Ein- ziehungstätigkeit auch die Mahngebühren der Umsatzsteuer unterliegen. Anders als die Verrechnungsstelle meine, handele es sich hier nicht um eine umsatzsteuerfreie Entschädigung für das Ansehen des Klägers und seine Stellung als Zahnarzt, ins- besondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auswirken. Denn darin werde zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei und dass er auch über den Behandlungskontakt hinaus keine integre Persönlichkeit aufweise. „Ein in mehrere Hausbriefkästen eingeworfenes Schreiben, in dem von einem Zahnarzt behauptet wird, er habe aufgrund möglicher finanzieller Interessen ohne Not einen gesunden Zahn ziehen wollen und in einer eidesstattlichen Versicherung unwahre Angaben gemacht, stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn die Behauptungen nicht erweislich wahr sind“, urteilten abschließend die Richter. LL OLG Nürnberg Beschluss vom 23. Juni 2020 Az.: 3 W 1837/20 Die Patientin verteilte in mehreren Briefkästen ein Rundschreiben, darin behauptete sie, jedem Patienten sei von einer Behandlung bei dem Zahnarzt abzuraten. Foto: Adobe Stock_Andrey Popov den Arzt, denn das Geld fließe nicht diesem, sondern der Ver- rechnungsstelle zu. Das gelte auch für anwaltliche Mahnungen. Umsatzsteuerfrei ist nach dem Düsseldorfer Urteil dagegen die Gebühr für die mit der Sofortauszahlung verbundene Vor- finanzierung des Honorars. Dies sei keine Nebenleistung des Einzugs, betonte das FG; dagegen spreche schon, dass nur der kleinere Teil der Kunden dieses Angebot in Anspruch nehmen. Es handele sich daher um eine eigenständige Kreditgebühr. Diese sei laut Gesetz umsatzsteuerfrei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Martin Wortmann Finanzgericht Düsseldorf Az.: 5 K 382/19 Urteil vom 26. April 2021 Finanzgericht Düsseldorf KEINE UMSATZSTEUER AUF HONORAR-VORFINANZIERUNG Nicht alle Dienstleistungen ärztlicher und zahnärztlicher Verrechnungsstellen unterliegen der Umsatzsteuer. Zwar ist die Einziehungstätigkeit einschließlich Mahnungen umsatzsteuerpflichtig, die Vorfinanzierung von Honorarforderungen aber nicht, wie das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschied. 26 | NACHRICHTEN
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