Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19
zm 111, Nr. 19, 1.10.2021, (1817) INTERVIEW MIT DR. WOLFGANG MENKE Abrechnung der Parodontitistherapie nach GOZ Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat unter dem Titel „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘“ ein Positionspapier veröffentlicht, das die Berechnung der neuen Leistungen in der systematischen Parodontitistherapie nach der GOZ darstellt. In dem umfang- reichen Tabellenwerk sind aktuelle BEMA- und GOZ-Positionen übersichtlich gegenübergestellt. Wir haben den Vorsitzenden des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK, Dr. Wolfgang Menke, zu dem Papier befragt. Welche neuen Leistungen sind mit der S3-Leitlinie hinzugekommen? Welches sind die wichtigsten Punkte aus dem neuen Positionspapier? Wolfgang Menke : Aufgrund der wesent- lichen Neubeschreibung der Leistungs- inhalte und der zum Teil veralteten Ge- bührenpositionen der GOZ sind insbe- sondere die den neuen BEMA-Leistungen entsprechenden, dann nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen im Rahmen der ATG (Parodon- tologisches Aufklärungs- und Therapie- gespräch), der MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung) und insbe- sondere der AIT (Antiinfektiöse Therapie) wichtig. Die BEV (Befundevaluation) über- steigt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4000 ebenfalls deutlich und wäre daher auch analog berechenbar. Welche zusätzlichen Leistungen bietet die GOZ bei der Versorgung von Patienten im Vergleich zur neuen PAR-Richtlinie im GKV-Bereich? Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bleibt die Be- handlung der Parodontitis auf die Besei- tigung des entzündlichen Geschehens beschränkt. Parodontalchirurgische Leis- tungen wie Defektauffüllungen, Mund- schleimhautplastiken, Schleimhauttrans- plantationen und Membrantechnik oder die Positionen aus dem Katalog der BZÄK für analog zu berechnende parodontolo- gische Leistungen (Link siehe unten), sind nicht Bestandteil der vertragszahnärzt- lichen PAR-Richtlinie. Die Behandlung der Periimplantitis ist dort ebenfalls nicht erfasst. Unberührt von dem neu strukturierten Behandlungskonzept der Parodontitis bleibt zum Beispiel auch die vor Beginn der Behandlung übliche Professionelle Zahnreinigung nach der Gebührennum- mer 1040 GOZ-Leistung. Darüber hinaus gelten Frequenz- oder Berechnungs- beschränkungen der Richtlinie infolge des Wirtschaftlichkeitsgebots in Paragraf 12 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bei der Behandlung privat Krankenversi- cherter oder nach Loslösung von der ver- tragszahnärztlichen Versorgung gemäß Paragraf 8 Absatz 7 des Bundesmantel- vertrags für Zahnärzte (BMV-Z) nicht. Die PAR-Richtlinie bietet zahlreiche Schnittstellen für ergänzende GOZ- Leistungen. Welche Leistungen können bei gesetzlich Versicherten neben den GKV-Leistungen zusätzlich nach GOZ erbracht und berechnet werden? Die Erarbeitung von Berechnungsempfeh- lungen hinsichtlich der Schnittstellen für nicht von der Richtlinie erfasste Leistun- gen bei GKV-Versicherten erfolgt derzeit in unterschiedlichen Gremien. Sie ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist allerdings unstrittig, dass bei paro- dontologischen Leistungen, die nicht Ge- genstand der Richtlinie sind, die ent- sprechenden Leistungen mit gesetzlich Krankenversicherten vereinbart und nach den Bestimmungen der GOZ berechnet werden können und müssen. Die Fragen stellte Benn Roolf. Positionspapier der BZÄK: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/pos/ Pos_S3_Leitlinie.pdf Katalog der BZÄK für analog zu berechnende parodontologische Leistungen: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/ katalog_analoge_leistungen_01.pdf DR. WOLFGANG MENKE Präsident der Zahnärzte- kammer Bremen und Vorsitzender des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK Foto: privat PRAXIS | 43
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