Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 111, Nr. 20, 16.10.2021, (1904) Z ahnärzte haben selbstverständlich ein Interesse da- ran, sich und die angebotenen Leistungen vorzu- stellen und zu bewerben. Ein Interesse, dem auch das Berufsrecht und die Rechtsprechung Rechnung trägt. Das unbestrittene Recht zur Information und Werbung gilt aber nicht grenzenlos. Bestimmte berufsrechtliche Regeln haben das Ziel, einer gesundheitspolitisch uner- wünschten Kommerzialisierung des Berufs des Zahnarztes vorzubeugen. Deshalb ist Zahnärzten berufswidrige Wer- bung verboten. Berufswidrig ist dabei eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Informa- tion darstellt. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Vorgaben für eine Werbung von Zahnärzten mit der Gebietsbezeich- nung „Kieferorthopädie“ nun konkretisiert und klargestellt: „Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie ist, mit den Angaben ‚ Kieferorthopädie‘ und ‚ (Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie‘, muss er der da- durch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegen- wirken. [...] Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Fachzahnarztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.“ SACHVERHALT Ausgangspunkt des Verfahrens war der Internetauftritt eines Zahnarztes, der seine Praxis unter anderem mit folgenden Aussagen bewarb: „Kieferorthopädie in der ...-Straße“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ und „Praxis für Kieferorthopädie“. Der Zahnarzt bietet zwar kieferorthopädische Leistungen an, hat seiner Kammer, der Zahnärztekammer Nordrhein, den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie angezeigt und hat zudem den österreichischen Masterabschluss mit dem Titel „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“ er- worben. Eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie hatte er allerdings nicht absolviert. Die Zahnärztekammer Nordrhein hat die Werbung des Zahnarztes als irreführend und damit berufsrechts- und wettbewerbswidrig beanstandet. Irreführend, weil bei potenziellen Patienten die hier unzutreffende Erwartung eines erfolgreichen Abschlusses einer Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie geweckt werde. URTEIL Der BGH bestätigt den Unterlassungsanspruch der Zahn- ärztekammer Nordrhein wegen irreführender Angaben hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Werbungen. Die Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ sind aus Sicht des Gerichts zwar objektiv zutreffend, da der beklagte Zahnarzt unstreitig kieferorthopädische Leistungen erbringt. Eine zutreffende Angabe könne aber gleichwohl irreführend sein, wenn sie trotzdem zu einer Fehlvorstellung führt. Hiervon aus- gehend verlangt der BGH, dass der werbende Zahnarzt möglichen Fehlvorstellungen durch aufklärende Hinweise begegnen muss. Deshalb sei zum Beispiel die Werbung mit der Angabe „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ dann irreführend und unlauter, wenn der Beklagte hier lediglich den Zusatz „... M.Sc.“ angefügt hatte. Das reiche für einen aufklärenden Hinweis nicht aus, weil daraus nicht her- vorgeht, dass es sich um einen Master of Science Kiefer- orthopädie handelt. Im Umkehrschluss ist die Angabe „Praxis für Kieferorthopädie“ an den Stellen zulässig, an denen der Zahnarzt seiner Person die aufklärende Angabe „Master of Science Kieferorthopädie“ hinzugefügt hatte. Damit habe er hinreichend über seine Qualifikation auf- geklärt. FAZIT Das Urteil des BGH ist zwar in erster Linie eine Einzel- fallentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Qualifika- tion und Tätigkeit des beklagten Zahnarztes. Dennoch lassen sich einige grundlegende Erwägungen auch auf andere, vergleichbare Sachverhalte übertragen, so dass das vorliegende Urteil zu mehr Rechtsklarheit beiträgt. BGH-URTEIL ZUR BEZEICHNUNG „KIEFERORTHOPÄDIE“ Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen für Werbung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Vorgaben für die Werbung von Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ konkretisiert und klargestellt. Foto: AdobeStock_weyo 10 | POLITIK

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