Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20
So hat der BGH eindeutig klargestellt, dass mit der Wer- bung für das Fachgebiet der Kieferorthopädie durch einen Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, eine Irreführungsgefahr einhergeht. Natürlich kann ein Zahnarzt, der kraft seiner Approbation zur Erbringung kieferorthopädischer Leistungen berechtigt ist, auf sein kieferorthopädisches Leistungsangebot hinweisen. Ihm ist jedoch auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zuzu- muten, den entstehenden Fehlvorstellungen durch auf- klärende Hinweise entgegenzuwirken, damit keine Ver- wässerung der Fachzahnarztbezeichnung eintritt. Die fachzahnärztliche Weiterbildung als hohes Gemein- schaftsgut wird somit auch im wettbewerbsrechtlichen Kontext umfassend gewürdigt. Das vorliegende Urteil des BGH reiht sich konsequent ein in die Entscheidungen des Senats zur Zulässigkeit des Führens des von einer österreichischen Universität ver- liehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ (BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08 – Master of Science Kieferorthopädie) und zur Irreführung durch den Namensbestandteil „Dr. Z“ bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z). Die im Sinne einer einfachen und klaren Vorgabe für Werbung mit der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ gegebenenfalls wünschenswerte Feststellung, dass nur Fachzahnärzte für Kieferorthopädie mit der Bezeichnung überhaupt werben dürfen, hat der BGH nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der nach Art. 12 Abs. 1 GG ge- währleisteten Berufsausübungsfreiheit ist die Entscheidung des BGH jedoch nachvollziehbar und auch sachgerecht. Die Irreführungsgefahr auf der einen Seite und das Recht eines jeden Zahnarztes zur sachlichen Information auf der anderen Seite sind ausgleichend ins Verhältnis gesetzt worden. Welche aufklärenden Hinweise in anderen Fällen ge- nügen, bleibt auch zukünftig einer Gesamtbetrachtung und Einzelfallbewertung vorbehalten. Der Hinweis muss jedenfalls deutlich sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Angabe stehen. Feh- lender Platz im Menü auf Internetseiten oder zum Beispiel auch am Klingel- oder Briefkastenschild ist dabei uner- heblich. Für die Aufklärung selbst kommt insbesondere im Internet ein Hinweis auf die Art der erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang der praktischen Er- fahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeits- schwerpunkts kann zur Abgrenzung zu einer Fachzahn- arztbezeichnung herangezogen werden. Liegt all dies nicht vor, sind sicherlich noch höheren Anforderungen an die Aufklärung zu stellen. \ Dr. iur. Kathrin Thumer Justitiarin Leiterin der Rechtsabteilung der ZÄK Nordrhein René Krouský Syndikusrechtsanwalt Stv. HGF / Justitiar der Bundeszahnärztekammer zm 111, Nr. 20, 16.10.2021, (1905) ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Eine sichere Entscheidung! Q S - D e n t a l g e p r ü f t A u s V e r a n t w o r t u n g f ü r Q u a l i t ä t & S i c h e r h e i t ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen die QS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechten Qualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Treffen auch Sie eine sichere Entscheidung. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE POLITIK | 11
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