Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 111, Nr. 20, 16.10.2021, (1962) STEUERRECHT E-Mobilität aus steuerlicher Sicht Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Autos oder Fahrräder mit elektrischem Antrieb sind ein heißes Thema – sie werden regelmäßig stark subventioniert. Grund genug, einen Blick auf die ertragsteuerlichen Vorteile der Elektro- mobilität für Praxisinhaber und deren Mitarbeiter zu werfen. DAS E-AUTO STEUERLICHE VORTEILE FÜR PRAXISINHABER Der Gesetzgeber hat für Praxisinhaber, die Elektrofahrzeuge zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen, eine steuerliche Begünstigung für den privaten Nutzungs- anteil des Fahrzeugs geschaffen. Der betriebliche Nut- zungsumfang errechnet sich aus dem Verhältnis der jähr- lichen betrieblichen Fahrten (Fahrten vom Wohnsitz zur Praxis und zurück, zu Fortbildungen, Patientenbesuche) zu den jährlichen Gesamtkilometern. Bisher mussten Unternehmer, die kein Fahrtenbuch führen, den privaten Nutzungsanteil pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises pro Monat als Einnahme ver- steuern. Diese Einnahme mindert die Kosten, die für das Fahrzeug anfallen und als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, so dass sich ein teurer PKW im Betriebsvermögen oftmals wenig bis gar nicht steuerlich auswirkte. Für Elektrofahrzeuge mindert sich der sogenannte Eigen- verbrauch, also die zu versteuernden Einnahmen, unter bestimmten Voraussetzungen auf 0,25 Prozent beziehungs- weise 0,5 Prozent des Bruttolistenneupreises. Der vermin- derte Ansatz von 0,25 Prozent gilt unter den folgenden Voraussetzungen: \ Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 \ reiner Elektroantrieb (keine CO 2 -Emission) \ Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro \ Betriebliche Nutzung > 50 Prozent Sofern ein betriebliches Fahrzeug diese Eigenschaften erfüllt, wird der Listenpreis zur Bemessung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel angesetzt. Beträgt der Kaufpreis mehr als 60.000 Euro, wird er halbiert und die Hälfte zur Berech- nung der privaten Nutzung herangezogen. Die Halbierung des Bruttolistenneupreises greift auch für Plug-in-Hybrid- fahrzeuge, die eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern vorweisen (ab 2022: 60 Kilometer) oder höchstens 50 Gramm CO 2 pro Kilometer emittieren. Beispiel In unserem vereinfachten Beispiel hat eine Zahnärztin ein rein elektrisches Auto zu einem Bruttolistenneupreis von 60.000 Euro gekauft, das sie zu mehr als 50 Prozent für die Praxis nutzt. Neben der jährlichen Abschreibung trägt sie laufende Kosten (Versicherung, Strom, Reparaturen) von 2.500 Euro im Jahr. Die Zahnärztin hat einen per- sönlichen Steuersatz von 45 Prozent. Die Entfernung zwischen Wohnung und Praxis beträgt 15 Kilometer und sie fährt jährlich an 250 Tagen in die Praxis. Schon mal daran gedacht, im Rahmen des Gehaltspakets einer Mitarbeiterin ein E-Auto zu überlassen oder selbst ein E-Bike anzuschaffen? Foto: AdobeStock_estations Betriebsausgaben: Laufende Kosten: 2.500 € Jährliche Abschreibung: 10.000 € Summe der Betriebsausgaben: 12.500 € Fiktive Betriebseinnahmen für: Privatfahrten ¼ von 60.000 € x 1 % x 12 Monate: –1.800 € Fahrten Wohnung / Praxis ¼ von 60.000 € x 0,03 % x 15 Kilometer x 12 Monate abzgl. 0,30 € x 250 Tage x 15 Kilometer: 315 € Abzugsfähige Betriebsgaben 11.015 € 68 | PRAXIS

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