Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

Hinweis: Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis darf die Zahnärztin nur mit 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend machen. Im Gegenzug muss sie eine (weitere) fiktive Einnahme von 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Monat versteuern. Auch hier kommt ihr der verminderte Ansatz von einem Viertel zugute. Die Steuerentlastung berechnet sich dann anhand des Saldos von 11.015 Euro x dem persönlichen Steuersatz von 45 Prozent. Danach ergibt sich in den ersten sechs Jahren (übliche Abschreibungsdauer) eine jährliche Steuer- minderung von 4.957 Euro. Durch das E-Auto hat die Zahnärztin jährlich etwa 3.500 Euro Steuern im Vergleich zu einem PKW mit Verbren- nungsmotor gespart. Das sind in den ersten sechs Jahren rund 21.000 Euro gegenüber einem Benziner/Diesel. Wenn Inhaber auf dem Praxisparkplatz eine Wallbox zum Laden des Fahrzeugs installieren, fließen diese Kosten ebenfalls in die Betriebsausgaben ein. Die Installation von Ladestationen wird in vielen Bundesländern subventio- niert. Wenn die Praxis angemietet ist, lohnt sich ein Ge- spräch mit dem Vermieter, ob er bereit ist, eine Ladestation unter Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung zu installieren. STEUERLICHE VORTEILE FÜR MITARBEITER Die Grundsätze zu den steuerlichen Begünstigungen von Elektrofahrzeugen gelten so auch für das Praxispersonal. Immer häufiger werden Mitarbeitern Firmenfahrzeuge im Rahmen des Gehaltspakets oder als Bindungsmaßnahme überlassen. Foliert mit dem Praxislogo macht man so gleichzeitig auf die eigene Praxis aufmerksam. Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs ist ein geldwerter Vorteil, den der Mitarbeiter monatlich versteuern muss. Die Berechnung erfolgt dabei nach dem gleichen Schema wie beim Praxisinhaber, deshalb profitieren Mitarbeiter ebenfalls vom Ansatz eines geminderten Bruttolisten- neupreises. Ein E-Firmenauto bietet sich damit als gute Al- ternative zur normalen Gehaltserhöhung an. Dabei muss übrigens der Inhaber nicht den vollen Aufwand tragen, der Mitarbeiter kann auch selbst einen Teil beisteuern. Dadurch mindert sich wiederrum der geldwerte Vorteil und damit die steuerlichen Abgaben. Weiterer Vorteil: Wenn der Mitarbeiter sein E-Auto beim Arbeitgeber an der Praxis kostenfrei laden darf, fallen auf den dafür verbrauchten Strom bis 31. Dezember 2030 keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. DAS E-BIKE STEUERLICHE VORTEILE FÜR PRAXISINHABER Neben E-Autos nehmen auch E-Bikes einen immer größe- ren Stellenwert ein. Auch hier ist Steuersparpotenzial vor- handen. Durch eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2030 können die Kosten eines E-Bikes in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass (wie beim E-Auto) ein Eigenverbrauch für private Fahrten als Einnahme zu versteuern ist. Der Clou dabei ist, dass dazu eine betriebliche Nutzung von 10 Prozent bereits ausreicht. Begünstigt sind E-Bikes, die keine Kenn- zeichen- und Versicherungspflicht haben und bis maxi- mal 25 km/h elektrisch unterstützt werden. Die Anschaffungskosten können über sieben Jahre abge- schrieben werden, wobei nach unserer Auffassung auch eine kürzere Abschreibungsdauer angemessen sein kann, KABELLOS GENAU SCHNELL LEISTUNGSSTARK ZUVERLÄSSIG *zzgl. MwSt, Vertragslaufzeit 60 Monate, Angebot freibleibend, Irrtümer vorbehalten. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern! Tel. (0345) 298419-0 | info@ic-med.de www.ic-med.de 349 € * ab mtl. MIETPREIS CS 3800 INTRAORALSCANNER DER NEUE KABELLOSE IST DA! Berlin | Chemnitz | Dortmund | Dresden | Erfurt Halle/S. | Hamburg | Keltern | München | Stuttgart | Wiehl PRAXIS | 69

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