Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 111, Nr. 20, 16.10.2021, (1985) Ein Arbeitszeugnis muss vor allem inhaltlich der Wahrheit ent- sprechen. Es muss aber nicht – schon gar nicht bei schlechten Leis- tungen des Arbeitnehmers – mit guten Wünschen für dessen Zukunft oder einem Bedauern versehen sein. Ein Danke sollte es jedoch enthalten, wenn die Arbeitsleistung gut war, lautet das Urteil am Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Ein Dank hatte einem Arbeitnehmer gefehlt, dem nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde. Dagegen wehrte er sich, es kam zum Vergleich. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohl- wollendes Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. Darin wurden in diesem Fall die Arbeitsleistungen im oberen befriedigenden Bereich beurteilt. Am Ende schloss das Zeugnis mit den Worten: „Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.” Es enthielt weder eine Bedauerns- oder Dankesformel noch gute Wünsche für die Zukunft. Der Kläger verlangte daraufhin die Ergänzung um den Satz: „Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungs- träger, was wir sehr bedauern. Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“ Oder hilfsweise: „Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“ Das LAG Düsseldorf hielt die Forderung nach einem Ausspruch auf Dank für die geleistete Arbeit und ebenso die damit verbundenen guten Wünsche für die Zukunft für begründet. Dem zugrunde liege die so- genannte Wohlwollensverpflichtung des Arbeitgebers. Die wiederum ergebe sich aus dem bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachtenden Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Hier habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf „eine in sich wider- spruchsfreie und dem beruflichen Fortkommen förderliche Beschei- nigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeits- verhältnis” als wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches berufliches Weiterkommen. Enthält ein Arbeitszeugnis eine Lücke bei der Schluss- formel, muss diese nach dem Rücksichtnahmegebot geschlossen wer- den. Der Dank und die Wünsche müssen also nachgetragen werden. Die Formulierung des Bedauerns über das Ausscheiden lehnte das Gericht in diesem Fall jedoch ab. LL LAG Düsseldorf Az. 3 Sa 800/20 Urteil vom 12. Januar 2021 URTEIL ARBEITSZEUGNIS KANN OHNE BEDAUERN AUSKOMMEN Weil ein gekündigter Arbeitnehmer eine Dankesformel und gute Wünsche in seinem Arbeitszeugnis vermisste, zog er vor Gericht. CORONA HYGIENEPAUSCHALE BIS JAHRESENDE VERLÄNGERT Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine weitere Verlängerung der Corona-Hygienepauschale bis zum 31. Dezember 2021 verständigt. Foto: AdobeStock_Robert Kneschke Foto: AdobeStock_Stockfotos-MG Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Privaten Krankenversicherungen (PKV) und die Bei- hilfe wollen mit der Verlängerung der Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Bewältigung der Pandemie-bedingten Mehrkosten unterstützen. Das von den drei Or- ganisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat jetzt einen Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. September befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt – letztmalig verlängert – bis zum 31. Dezember 2021. Beschluss Nr. 47 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen im Wortlaut: „Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr.3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem ent- sprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durch- geführten Behandlungen.“ ck NACHRICHTEN | 91

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