Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 111, Nr. 21, 1.11.2021, (2032) BERUFSKUNDEVORLESUNGEN INFORMIEREN Auch in Mecklenburg-Vorpommern könnten mittel- bis langfristig Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Zahnarztsitzen auftreten. Dies betrifft insbesondere den ländlichen Raum, berichtet der Vorsitzende der KZV, Wolfgang Abeln. Zurückzuführen sei diese Entwicklung unter anderem auf ein hohes Durchschnittsalter der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Seit einigen Jahren be- schäftigt sich die KZV daher mit der Frage: Wie können junge Zahnmediziner nach der universitären Ausbildung im Land gehalten werden? Entsprechend früh werden daher Berufskundevorlesungen ausgerichtet, Seminare, Zusammenkünfte für junge Zahn- mediziner angeboten und Studierende zu Vertreterver- sammlungen und anderen Gremiensitzungen eingeladen, erläutert Abeln. Mit der Zahnärztekammer und dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) kooperiert die KZV in einem eigens dafür gegründeten Arbeitsausschuss. Der Vorstand der KZV steht zur Frage der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung mit dem Gesund- heitsminister im engen Kontakt. Mit ihm wurde auch die Idee „mobile Zahnarztpraxis für M-V“ erörtert, erklärt Abeln. Allerdings entschied der Vorstand sich am Ende gegen den Einsatz einer mobilen Zahnarztpraxis, da dies keine nachhaltige Lösung darstellt. Im April 2019 befür- wortete die Vertreterversammlung den Vorschlag des Vor- stands zur „Gründung einer Stiftung zur Unterstützung der Sicherstellung mit den Gründungsmitgliedern Land M-V und KZV“, aber bisher gab es keine Stellungnahme seitens des Gesundheitsministers. Auf den nächsten Sitzungen wird sich die Vertreterver- sammlung mit dem neuen Instrument Sicherstellungs- fonds gemäß §105 SGB V auseinandersetzen. Aber schluss- endlich handele es sich hierbei um Teile der Gesamt- vergütung, während die Finanzierung der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung grundsätzlich eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstelle, betont Abeln. Die Zahnärzteschaft könne eine Zentralisationspolitik mit Ausdünnung der ländlichen Regionen der Landesregie- rung nicht heilen. ak BEDARFSPLANUNG Die Bedarfsplanung dient der Sicherstellung der vertragszahn- ärztlichen Versorgung und erfolgt auf gesetzlicher Grundlage (SGB V § 99 ff.). Sie wird auf Ebene der einzelnen KZVen im Einvernehmen mit den Krankenkassen durchgeführt. Die genauen Vorgaben für die Bedarfsplanung werden in der Be- darfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Eine Begrenzung von Vertragszahnarztsitzen vergleichbar mit den Vertragsärzten existiert in der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV-WSG) fiel die Bedarfszulassung im zahn- ärztlichen Bereich zum 1. April 2007 weg. Grundsätzlich ist somit jeder Zahnarzt frei in der Wahl seines Niederlassungs- ortes, unabhängig vom Versorgungsgrad im jeweiligen Planungsbereich. Für jeden Planungsbereich ermitteln die KZVen das Verhältnis von Einwohnern zu Zahnärzten (Vertrags- und angestellte Zahnärzte nach Vollzeitäquivalenten). Häufig entsprechen die Planungsbereiche den Landkreisen und kreisfreien Städten. Es liegt den KZVen frei, auch andere Abgrenzungen zu wählen. Gemäß Bedarfsplanungsrichtlinie ist der allgemeine bedarfs- gerechte Versorgungsgrad – das entspricht 100 Prozent – im allgemeinzahnärztlichen Bereich grundsätzlich erreicht, wenn 1.680 Einwohner auf einen Zahnarzt kommen. Für manche, in der Bedarfsplanungsrichtlinie aufgezählte Bereiche, zum Beispiel Großstädte, beträgt die Verhältniszahl 1.280 Einwohner. Im kieferorthopädischen Bereich liegt die Verhältniszahl überall bei 4.000 Einwohnern, bezogen auf die Bevölkerungsgruppe der Bis-18-Jährigen. Eine Unterversorgung liegt vor, wenn der Stand der zahnärzt- lichen Versorgung den Bedarf um mehr als 100 Prozent unterschreitet (Versorgungsgrad < 50 Prozent). Von einer Überversorgung wird gesprochen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist (Versorgungsgrad >= 110 Prozent). Anders als im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung werden aber im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung an eine drohende oder eingetretene Unter- oder Überversorgung keine Konsequenzen im Sinne einer Bedarfszulassung mehr geknüpft. Eine besondere Beschränkung gilt lediglich für die von Kranken- häusern getragenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). § 95 Abs. 1b S. 1 SGB V deckelt insoweit den Versorgungsanteil, den ein Krankenhaus durch seine Medizinischen Versorgungs- zentren innerhalb eines Planungsbereichs besetzen kann. Dabei richtet sich die Höhe des maximal zulässigen Versorgungsanteils nach dem Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Foto: AdobeStock_V&P Photo Studio 18 | POLITIK

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