Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

Rechtsproblems bereits angenommen haben und auch regelmäßig entspre- chend der Rechtsprechung aktuali- sieren. Sie sollten aber mindestens prüfen, ob das Endergebnis den oben genannten rechtlichen Anforderun- gen entspricht. Wenn Sie sicher sein wollen, emfehlen wir die Prüfung durch einen Anwalt. VERWENDEN SIE NICHT ESSENZIELLE COOKIES? Cookie ist nicht gleich Cookie. Die wichtigste Unterscheidung ist: Sind die Cookies technisch notwendig, also essenziell, oder nicht? Essenziell sind Cookies, deren Set- zung unbedingt erforderlich ist, da- mit die Webseite und die Funktionen, die der Nutzer ausdrücklich in An- spruch nehmen will, auch zur Verfügung gestellt werden können. Beispiele hierfür sind Cookies zur vorübergehenden Beibehaltung eines Log-ins auf einer passwortgeschütz- ten Internetseite oder die Bei- behaltung einer Spracheinstellung. Auf der anderen Seite stehen nicht essenzielle Tracking- beziehungsweise Marketing-Cookies. Für jene wird ein Cookie-Banner benötigt. Falls Sie nicht wissen, welche Cookies Ihre Website verwendet, fragen Sie Ihren Programmierer. Zuallererst sollten Sie in der Daten- schutzerklärung auf Ihrer Website über Funktion, Speicherdauer und Art der Cookies (essenziell oder nicht) aufklären. Im Banner sollte dann eine deutliche Verlinkung zur Erklärung erfolgen oder besser noch ein eigener Text, der über die Art und die Ver- wendung der Cookies aufklärt. Nur am Rande sei erwähnt, dass grundsätzlich alle Webseiten-Betrei- ber insbesondere bei geschäftlichen Zwecken eine passende Datenschutz- erklärung benötigen, und wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten – etwa beim Kontaktformular – sowieso. Auf die Verwendung von Cookies sollte ihre Datenschutzerklärung also eingehen, um rechtssicher zu sein. Eine klare Antwort, welche Cookie- Banner rechtmäßig sind, liefert uns das Gesetz aber nicht. Das hängt wie so häufig von der juristischen Aus- legung und damit von der Rechtspre- chung ab. Worauf bei der Auslegung zu achten ist, führt vzbv-Vorstand Klaus Müller aus: „Rechtswidrige Cookie-Banner sind kein Kavaliers- delikt. Die zunehmende Daten- Schnüffelei gefährdet die Privat- sphäre der Verbraucher und führt zum durchleuchteten Bürger.“ Denn durch ein rechtswidriges Nud- ging bei der Gestaltung der Cookie- (oder auch Consent-)Banner wird auch eine bereits erteilte Einwilligung in die Nutzung nicht funktionaler Cookies oder Tracking-Mechanismen unwirksam, da die Besucher keine freiwillige und informierte Ent- scheidung abgeben konnten. Eine wirksame Einwilligung ist wie auch im Datenschutzrecht die oberste Prä- misse bei solchen Sachverhalten zum Schutz der Privatsphäre. WAS IST IN JEDEM FALL RECHTSSICHER? Optisch sollten alle Auswahlmöglich- keiten gleichwertig sein. Wird eine Option hervorgehoben und dadurch der Nutzer psychologisch dazu er- muntert, die Einwilligung ins Daten- Tracking zu geben, ist laut Recht- sprechung, keine Einwilligung mehr freiwillig gegeben. Ebenso wenig darf eine Vorauswahl getroffen sein, die erst weggeklickt werden muss in die für die Privatsphäre günstigste Alter- native („Opt-Out“). Abb. 1: Beispiel einer Ausgestaltung für eine nicht den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechende Ausgestaltung der Auswahlmöglichkeiten Quelle: Dunkel/Richter zm 111, Nr. 21, 1.11.2021, (2061) PRAXIS | 47

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