Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 111, Nr. 21, 1.11.2021, (2062) In Abbildung 1 ist eine wirksame Einwilligung nicht möglich, da einer- seits der Button, mit dem man alle Cookies akzeptiert, optisch hervor- gehoben ist. Andererseits wurde eine unzulässige Vorauswahl getroffen, da man auf den ersten Blick nur alle Cookies akzeptieren und erst über den Umweg per ausgegrautem Button die Einstellungen anpassen kann. Beide Mängel wären allein bereits abmahnfähig. Auch in Abbildung 2 wurde bei der linken Variante eine Vorauswahl ge- troffen, die erst durch ein umständ- licheres Wegklicken abgeändert wer- den kann. Auf der rechten Seite hin- gegen wird eine sehr empfehlens- werte Variante abgebildet. Hier wird weder eine optische Hervorhebung noch eine über die essenziellen Cookies hinausgehende Vorauswahl getroffen. Dies ist abmahnsicher. In Abbildung 3 sind die Beispiele in Ordnung, was die Optik betrifft, jedoch nicht, was die Eindeutigkeit der Optionen betrifft. Obiges Beispiel könnte missverständlich sein, da hier die Unterscheidung von essenziellen und zu Marktforschungszwecken ge- nutzten Cookies nicht deutlich wird und der Nutzer davon ausgehen könnte, er lehne die Speicherung jed- weder Cookies ab. Die untere Variante ist indes empfehlenswert, weil ein Link zur Cookie-Nutzung in der Da- tenschutzerklärung gesetzt wird und beide Optionen gleichwertig darge- stellt werden, so dass dem Nutzer so- fort klar wird, dass er nicht essenzielle Cookies einfach ablehnen kann. \ Quelle: Dunkel/Richter Abb. 2: Hier der Vergleich: links rechtswidrig, rechts empfehlenswert Abb. 3: Oben Grauzone, unten empfehlenswert Quelle: Dunkel/Richter KATJA DUNKEL, LL.M. DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen Straßburger Str. 11, 10405 Berlin dunkel@dunkelrichter.de Foto: René Fietzek 48 | PRAXIS

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