Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 111, Nr. 22, 16.11.2021, (2146) RECHTSAUFFASSUNG VON BZÄK UND KZBV 3G ist in der Zahnarztpraxis unzulässig So lange es in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 gibt, entscheidet der Patient, ob er sich impfen lässt oder nicht. Das gilt auch in der Zahnarztpraxis. Ausnahmen von dieser Regel kann es nur aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Grundlage geben. Die 3G-Regel dürfen Zahnärzte daher nicht einführen. E ine zahnärztliche Behandlung steht für alle Patienten zur Ver- fügung – auch denen, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder da- rauf getestet sind. Das stellen Bundes- zahnärztekammer (BZÄK) und Kas- senzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) klar. Sie sehen keine gesetz- liche Grundlage dafür, dass der Impf- status oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung gemacht wird. 2G UND 3G VERSTOßEN GEGEN DAS BERUFSRECHT Medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gehörten zur Grund- versorgung der Bevölkerung. „Patien- tinnen und Patienten müssen daher vor ihrer Behandlung in einer Zahn- arztpraxis keinen entsprechenden 3G-Nachweis vorlegen – anders als zum Beispiel vielfach bei körper- nahen Dienstleistungen, wie sie etwa Friseur- oder Kosmetiksalons an- bieten“, teilen beide Organisationen mit. Zahnärztinnen und Zahnärzte seien als Heilberuf zum Dienst an der Ge- sundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. „Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behand- lung von Patienten willkürlich abge- lehnt wird“, heißt es in dem gemein- samen Statement. „Das wäre dann der Fall, wenn ganze Bevölkerungs- gruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – von der Be- handlung ausgeschlossen würden.“ In der Zahnarztpraxis dürfe zwar der Impfstatus des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen wer- den – ein Recht auf Behandlungsver- weigerung könne daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Durch die schon immer sehr umfassenden Hy- gienemaßnahmen in Zahnarztpraxen seien dort sowohl die Behandelnden als auch die Patientenschaft nach- weislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten geschützt. Diese Auffassung untermauert nun die Zahnärztekammer Nordrhein. Auch sie verweist auf die Berufsord- nung: „Jedes Mitglied der Zahnärzte- schaft verpflichtet sich, seinen Beruf würdig, gewissenhaft und nach den Gesetzen der Menschlichkeit zum Wohle des Patienten auszuüben so- wie dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Ver- trauen zu entsprechen. Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der All- gemeinheit berufen.“ Das fehlende Vertrauensverhältnis, das für die Ab- lehnung einer Behandlung erforder- lich ist, könne dabei stets nur einen einzelnen Patienten, nicht aber ganze Gruppen betreffen. ABER DER IMPFSTATUS DARF ERFRAGT WERDEN Ungeachtet der Verpflichtung des Zahnarztes, in Notfällen zu helfen, kann nach § 1 Abs. 6 der Berufsord- nung der Zahnärztekammer Nord- rhein der Zahnarzt die Behandlung ablehnen, falls \ eine Behandlung nicht gewissen- haft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder \ die Behandlung ihm nach pflicht- gemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder \ er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Zusammenfassend gibt es demzufolge keine gesetzliche Grundlage, durch die der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test eines Patienten Voraus- setzung für eine Behandlung sein darf. Zwar darf sich der Zahnarzt beim Patienten nach dessen Status er- kundigen, dieser muss ihm allerdings nicht antworten. Gemäß der Berufs- ordnung darf ein Zahnarzt keinen Pa- tienten ablehnen, weil der möglicher- weise unter einer Infektionskrankheit leidet oder zu einer bestimmten Be- völkerungsgruppe – Ungeimpfte oder nicht Getestete – gehört. ck Bei einem Impfnachweis oder einem Test- ergebnis handelt es sich um Gesundheits- daten im Sinne der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO), die nur in Aus- nahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Foto: AdobeStock_Bihlmayerfotografie 20 | POLITIK

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