Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 111, Nr. 22, 16.11.2021, (2164) E rwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2022 niedriger liegt als 2021. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen oder/und Ein- nahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus. STEUERVERSCHIEBUNG IM SPITZENSTEUERSATZBEREICH Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spit- zensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2022 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerun- gen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen, die angesichts der derzeitigen Nied- rigzinsphase allerdings sehr gering ausfallen, es sei denn Sie sind mit Ihrem Girokonto im Minus. Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnah- men ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz 2022 gegenüber 2021 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 60.000 und 275.000 Euro und bei Verheirateten zwischen 120.000 und 550.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 60.000/ 120.000 Euro und nahe 275.000/550.000 Euro ist stets der Einzelfall zu prüfen. Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenen- falls den Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE Steuern sparen – oder verlagern Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Es wird Zeit, mit Ihrem Steuerberater durchzusprechen, welche Ausgaben Sie vielleicht in 2021 noch tätigen sollten oder welche Einnahmen besser ins nächste Jahr verschoben werden. BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat Foto: AdobeStock_ Andrey Popov 38 | PRAXIS

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=