Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 111, Nr. 22, 16.11.2021, (2166) Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis. SONDERAUSGABEN \ Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 51.574 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 25.787 Euro bei Ledigen: Hierbei handelt es sich um die steuerliche Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere. \ Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- versicherung noch in 2021 bereits für die Jahre 2022 bis inklusive 2024. Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in diesen Jahren andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung). \ Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze EINKÜNFTE Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfte- erzielung im Praxisbereich oder bei der Vermietung zur Steuerverlagerung beziehungsweise -ersparnis denkbar: \ Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen PKW und so weiter (zeitanteilige Abschreibung) \ Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich dafür ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2022 liegen. \ Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxis- räume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2021 \ Anzahlungen oder vorgezogene Zahlungen für Haus- reparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt * \ Hinausschieben der Geltendmachung von Honorar- forderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungs- eingang erst 2022) * \ Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, etwa für Edelmetalle/Laborkosten bei Zahnärzten * \ Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie bei- spielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre * BEITRÄGE ZUR ALTERSVERSORGUNG Vorsicht Falle: Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bei- trägen zur Basisaltersversorgung gilt für 2021 eine gesetz- liche Höchstgrenze von jährlich 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Durch verschiedene Umstände, wie durch Zusammenballung von Nachzah- lungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungs- werk und/oder Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden. Falls möglich, gestalten Sie, etwa durch teilweise Verlage- rung ins nächste Jahr, Ihre Beitragszahlungen so, dass die Grenzen eingehalten werden. Falls eine Überschreitung der steuerlichen Höchstgrenzen in 2022 droht, prüfen Sie, ob es vorteilhaft ist, hierauf bereits im noch laufenden Jahr (Teil-)Zahlungen zu leisten. Am besten gestalten Sie Ihre Zahlungen so, dass Sie weder in diesem noch im nächsten Jahr über die steuerlichen Höchstgrenzen kommen. Diese Höchstgrenze wird auch 2022 wieder an- gehoben werden, allerdings – wie immer – nur um einige Hundert Euro. WERTPAPIERVERLUSTE Bankkunden, die in 2021 Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewin- nen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die ent- sprechende Bescheinigung Ihrem Steuerberater, der dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2021 ansetzt. \ * Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird. MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat 40 | PRAXIS

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=