Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin gem. § 55 Abs. 1 Satz 10 SGB V über die Abwicklung von Erstattungsansprüchen von Versicherten gem. § 55 Abs. 1 Satz 9 SGB V I. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V entfällt abweichend von § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V im Kalenderjahr 2020. Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 SGB V ist die Krankenkasse bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüssen, die sich durch die Anwen- dung des § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V rückwirkend erhöhen, gegenüber dem Versicherten zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V erhöht; dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der Kranken- kasse genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht beendet worden ist. Die Erstattung erfolgt durch die jeweilige Krankenkasse unmittelbar gegenüber dem Versicherten. Eine Rückabwicklung oder Berichtigung von Zahlungen, die von der Krankenkasse (über die KZV) an den Vertragszahnarzt oder von dem Versicherten an den Vertragszahnarzt geleistet worden sind oder unter Berücksichtigung des ursprünglich bewilligten Festzuschusses noch zu leisten sind, findet in diesem Zusammenhang nicht statt. II. Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 07.10.2021 zm 111, Nr. 22, 16.11.2021, (2223) BEKANNTMACHUNGEN | 97

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