Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22
tion in den Fokus nehmen will, aber gleichzeitig nicht ein Mitglied eben dieses Vorstands als – bei allem Res- pekt – „jung“ bezeichnet werden kann. Umso erfreulicher finde ich, wenn es auf Landesebene wie bei uns mit den Zahnärzten für Niedersachsen (ZfN) alternative Gruppierungen gibt, bei denen die „alte“ und die „junge“ Ge- neration gemeinsam standespolitische Wege einschlagen. DIE JUNGEN SIND IM FOKUS, ABER NICHT IM VORSTAND? Sich auf diesen Weg zu begeben, be- deutet aber eben auch Mehrarbeit: Als Existenzgründer im Jahr 2019 liegt mein beruflicher Fokus selbst- verständlich größtenteils auf der Etablierung und Entwicklung meiner Praxis. Das standespolitische Engage- ment bedeutet durchschnittlich etwa fünf bis zehn Stunden zusätzlicher Aufwand pro Woche, je nach Jahres- und Sitzungszeit und dies vornehm- lich in den Abendstunden oder an freien Nachmittagen. Diese Extra- Termine wahrnehmen zu können, er- fordert einen gut geführten Kalender und wäre ohne die Flexibilität und Unterstützung meiner Kollegin Lisa Piecha nur deutlich schwieriger zu realisieren. Aber: Es ist möglich und auch hier werden inzwischen durch variable Sitzungstermine – auch online – ver- mehrt flexible Strukturen geschaf- fen! Denn die Standespolitik braucht vermehrt junge Kolleginnen und Kollegen, die sich engagieren und so weiterhin eingestaubte Vorurteile abbauen sowie aktiv neue Lebens- und Berufsausübungsmodelle etab- lieren. Und die Mehrarbeit lohnt sich, erhält man dadurch doch die Möglichkeit, zahnärztliche Selbst- verwaltung aktiv mitzugestalten und die eigenen Vorstellungen einer modernen Berufsausübung zu realisieren. \ MEHR AUF ZM-ONLINE Eine Praxisübernahme ziemlich bester Freunde Wie Fabian Godek zusammen mit seiner Kommilitonin Lisa Piecha ins Abenteuer eigene Praxis startete, lesen Sie über den QR auf zm-online.de . OBERLANDESGERICHT KÖLN ARZT DARF IN WERBUNG OHNE ZUSTIMMUNG ZITIERT WERDEN Werden fachliche Äußerungen eines Arztes unter Nennung seines Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn er davon keine Kenntnis hat. Der Kläger ist Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Univer- sitätsklinik. Er wandte sich gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige einer Firma für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom (RDS). Der Mediziner war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Thera- pieproblemen des RDS namentlich zitiert und so in einen gewis- sen werblichen Kontext gesetzt worden. Das Landgericht Köln hatte zuvor einen entsprechenden Unterlassungsanspruch ab- gelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Köln nun an und wies die eingelegte Berufung des Arztes zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein Unterlassungs- anspruch sowohl wegen einer unzulässigen Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch wegen einer Verletzung des All- gemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheiden, weil es im konkre- ten Fall allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers gehe. Zitat und Name des Arztes seien dabei bloß im NEWS „räumlichen Kontext“ der Produktwerbung angeführt worden. Dabei sei aber gerade keine wie auch immer gelagerte „Falsch- bezeichnung“ und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen worden. Es sei weder erkennbar, dass der Arzt als Person unter Ausnutzung seines eigenen Werbewerts für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapie- problemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. ck Oberlandesgericht Köln Az.: 15 U 230/20. Urteil vom 28. Oktober 2021 Landgericht Köln Az.: 28 O 69/20 Urteil vom 4. November 2020 ZM-STARTER | 99
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