Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24
VERWALTUNGSGERICHT MAINZ OHNE LEHRE KEIN TITEL Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler auch aktuell an der Hochschule lehrt. Dies entschied das Verwaltungs- gericht Mainz. Ein habilitierter Mediziner wollte den Titel „außerplanmäßiger Professor“ selbst dann noch führen, als er schon gar nicht mehr an der Hochschule tätig war. Das geht nicht, urteilte das Verwaltungsgericht Mainz. Foto: Adobe Stock_Anton Gvozdikov Der klagende Wissenschaftler aus dem medizinischen Bereich war seit mehr als zehn Jahren habilitiert und an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Ver- leihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Be- währung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die Hochschule lehnte den Antrag im Kern ab, weil der Wissen- schaftler dort kein Mitglied mehr sei und seit seinemWeggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Der Mediziner argumentierte, maßgeblich für die Titelvergabe sei der Zeitpunkt des Antrags. Werde auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam ausgeschlossen. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab und stellten klar, dass es nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung nicht ausreiche, wenn eine Lehr- tätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Aus- druck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Mediziner keine Vor- lesungen mehr bei der beklagten Hochschule gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten. ck/pm Verwaltungsgericht Mainz Az.: 3 K 15 /21.MZ Urteil vom 20. Oktober 2021 zm 111, Nr. 23-24, 1.12.2021, (2267) Meine Software sollte flexibel genug sein, um meine zahnärztliche Zukunft und Karriere zu managen. Genau das ist CGM Z1.PRO : anfangs umfassend funktional, später individuell erweiterbar. ZAHNARZTSOFTWARE CGM Z1.PRO Meine Zukunft. Mein Weg. cgm-dentalsysteme.de CGMCOM-11612_DEN_0321_RRH
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