Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (98) ARTIKEL 5 Änderung der Anlage 5 zum BMV-Z I. § 1 Absätze 1 bis 4 werden wie folgt neu gefasst: (1) 1 Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Paro- dontitis und anderen Parodontalerkrankungen ist vom Ver- tragszahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus zu erstellen. 2 Im elektroni- schen Verfahren ist der Parodontalstatus nach den in § 10 der Anlage 15 zum BMV-Z genannten Vorgaben zu erstel- len und der Krankenkasse auf elektronischem Wege zuzu- leiten. 3 Im Papierverfahren ist der Parodontalstatus unter Verwendung der Vordrucke 5a (Blatt 1) und 5b (Blatt 2) der Anlage 14a zum BMV-Z zu erstellen und der Krankenkasse zuzusenden. (2) 1 Die Krankenkasse meldet dem Vertragszahnarzt zügig, spä- testens nach Ablauf von drei Wochen nach Antragsein- gang, ob sie die Behandlung genehmigt oder ablehnt. 2 Dies erfolgt im elektronischen Verfahren durch einen Antwort- datensatz gemäß § 14 der Anlage 15 zum BMV-Z, im Pa- pierverfahren durch Rücksendung des mit der Kostenüber- nahme- oder der Ablehnungserklärung versehenen Paro- dontalstatus (Blatt 1 und 2) an den Vertragszahnarzt. 3 Mit der Behandlung soll erst nach Eingang der Genehmigung/ Kostenübernahmeerklärung begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen. 4 Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendig- keit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leis- tungen hinaus. (3) Stellt sich nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (geschlossenes Verfahren) im Rahmen der Befundevalua- tion heraus, dass eine chirurgische Therapie (offenes Ver- fahren) an einzelnen Parodontien erforderlich ist, ist die- se vom Vertragszahnarzt der Krankenkasse zur Kenntnis zu geben. Die Kenntnisgabe erfolgt im elektronischen Verfahren durch Zusendung eines Mitteilungsdatensatzes gemäß § 12 der Anlage 15 zum BMV-Z, im Papierverfah- ren durch Übersendung des Vordrucks 5c der Anlage 14a zum BMV-Z. (4) 1 Die Genehmigung bzw. die Kostenübernahmeerklärung ge- mäß Absatz 2 Satz 1 und 2 schließt Maßnahmen der Unter- stützenden Parodontitistherapie (UPT) für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ein. 2 Eine Verlängerung der UPT- Maßnahmen über diesen Zeitraum hinaus ist vom Vertrags- zahnarzt möglichst zeitnah nach Erbringung der letzten UPT-Leistung bei der Krankenkasse zu beantragen. 3 Dies er- folgt im elektronischen Verfahren durch einen Verlänge- rungsantrag gemäß § 10 der Anlage 15 zum BMV-Z, im Pa- pierverfahren durch Übersendung des Vordrucks 5d der An- lage 14a zum BMV-Z an die Krankenkasse. 4 Die Verlänge- rung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten; der Verlängerungszeitraum beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung zu laufen. 5 Im Üb- rigen gelten die Regelungen von Absatz 2 sinngemäß. II. § 2 Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: (2) 1 Die Krankenkasse sendet den Parodontalstatus (im elektro- nischen Verfahren Ausdruck der eFormulare 5a [Blatt 1] und 5b [Blatt 2] nach Anlage 14c zum BMV-Z, im Papier- verfahren – Vordruck 5a [Blatt 1] und Vordruck 5b [Blatt 2] der Anlage 14a zum BMV-Z) an den Vertragszahnarzt zu- rück und informiert ihn über die Einleitung des Gutachter- verfahrens durch Übermittlung eines Exemplars des Vor- drucks 6a. 2 Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zusammen mit den Befundunterlagen (Röntgenaufnah- men) unverzüglich zuzuleiten. (3) 1 Die Krankenkasse sendet den Antrag auf Verlängerung der UPT-Maßnahmen (im elektronischen Verfahren Ausdruck des eFormulars 5d nach Anlage 14c zum BMV-Z, im Papier- verfahren Vordruck 5d der Anlage 14a zum BMV-Z) an den Vertragszahnarzt zurück und informiert ihn über die Einlei- tung des Gutachterverfahrens durch Übermittlung eines Exemplars des Vordrucks 6a. 2 Der Vertragszahnarzt ist ver- pflichtet, dem von ihr benannten Gutachter den Verlänge- rungsantrag zusammen mit der Dokumentation der erneu- ten Untersuchung des Parodontalzustands nach BEMA-Nr. UPT g bzw. bei Grad B und C mit der Dokumentation der erneuten Messung der Sondierungstiefen und Sondierungs- blutung nach BEMA-Nr. UPT d und – falls zwischenzeitlich angefertigt – aktuelle Röntgenbilder der zu behandelnden Zähne unverzüglich zuzuleiten. ARTIKEL 6 Änderung der Anlage 6 zum BMV-Z I. § 1 wird wie folgt neu gefasst: § 1 Antrags-/Genehmigungsverfahren (1) 1 Anhand des Befunds erstellt der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP). 2 Im elektronischen Verfah- ren ist der Antrag nach den in § 11 der Anlage 15 zum BMV-Z genannten Vorgaben zu erstellen und der Kran- kenkasse auf elektronischem Wege zu übermitteln. 3 Im Papierverfahrens ist der HKP unter Verwendung der Vor- drucke 3a und 3b der Anlage 14a zum BMV-Z zu erstellen und der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicher- ten vorzulegen. 4 Der HKP ist von der Krankenkasse insge- samt zu überprüfen. (2) 1 Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erwei- terung von Prothesen nach den Befund-Nrn. 6.0 – 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzuschuss-Richtlinie sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zum Bewilligungs- verfahren zulässig. 2 Diese Befunde können auch ohne vor- herige Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden. 3 Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. 4 Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. 5 Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Vertragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der HKP vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen. 100 | BEKANNTMACHUNGEN

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