Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (100) II. In § 3 werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt neu gefasst: § 3 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Leistungen bei Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen und der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungs- fall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Ver- tragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsda- tum des Versicherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe entspre- chend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnach- weis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Monat der Abrechnung 8. Antragsnummer (nicht bei der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene) 9. Fallnummer 10. Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes bzw. der Anzeige (nicht bei der Versorgung mit einer Unterkie- ferprotrusionsschiene) 11. abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leis- tungen bei Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen und zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusions- schiene einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezugs sowie gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten 12. abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließ- lich deren Preise in EUR jeweils für das Eigen- und/ oder Fremdlabor 13. abgerechnete Materialien einschließlich Materialbe- zeichnung und Preis in EUR 14. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) III. In § 4 Absatz 1 wird hinter Ziffer 8. „Leistungsquartal“ fol- gende neue Ziffer 9. eingefügt und die nachfolgenden Zif- fern (Ziffer 10. „Fallnummer“ bis Ziffer 20. „Kennzeichen für spezielle Abrechnungsverträge“) entsprechend ange- passt: 9. Antragsnummer IV. In § 5 Absatz 1 wird hinter Ziffer 7. „Monat der Abrech- nung“ folgende neue Ziffer 8. eingefügt und die nachfol- genden Ziffern (Ziffer 9. „Fallnummer“ bis 16. „Kosten der Behandlung [Fallwert in Punkt oder EUR nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV]) entspre- chend angepasst: 8. Antragsnummer V. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 6 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Zahnersatz-Leistungen nach § 55 SGB V (1) 1 Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungs- fall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Ver- tragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leistungen (Einzelfallnachweis). 2 Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsda- tum des Versicherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe ent- sprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungs- nachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Monat und ggf. Nummer der Abrechnung 8. Antragsnummer 9. Fallnummer 10. Ausstellungsdatum des Heil und Kostenplans 11. Eingliederungsdatum und Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes 12. Angabe Unfall oder Unfallfolge/Berufskrankheit 13. Angabe Versorgungsleiden 14. Kennzeichnung bei Verwendung von Nichtedelmetall (NEM) 15. Kennzeichen im Falle von Teilleistungen einschließlich Erklärung, warum es nicht zur Vollendung der vorgese- henen Leistungen gekommen ist 16. Angabe des Befunds/der Befunde für die Festzuschüsse einschließlich der Zahn-/Gebietsbezeichnung ein- schließlich der Festzuschussbeträge in EUR 17. dto. für nachträgliche Befunde 18. Angabe Höhe des Festzuschusses in Prozent bzw. Härte- fall 19. Kennzeichen, dass keine GOZ-Leistungen enthalten sind 20. Gesamtsumme aller Rechnungsbeträge 21. Festzuschuss der Kasse in EUR (höchstens Wert wie in Nr. 20) 22. Versichertenanteil in EUR (Differenz Nr. 20 abzüglich Nr. 21) 23. In allen Behandlungsfällen sind das Zahnarzthonorar, das Zahnarzthonorar für zusätzliche Leistungen, sowie die Versandkosten der Praxis anzugeben. In allen Härtefällen und in allen Fällen der nicht bewil- ligungsbedürftigen Wiederherstellungen/Erweiterun- gen: • abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen • abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließ- lich deren Preise in EUR jeweils für das Eigen- und/ oder Fremdlabor • abgerechnete Materialien einschließlich Materialbe- zeichnung und Preis in EUR 102 | BEKANNTMACHUNGEN
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