Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (109) 5. Im Feld „Herstellungsort“ ist der voraussichtliche Herstel- lungsort bzw. das voraussichtliche Herstellungsland des Zahnersatzes anzugeben. Bei Herstellung im Inland ist der Buchstabe „D“ dem Ortsnamen voranzustellen, bei Herstellung im Ausland der Landesname anzugeben. 6. Im Feld „Antragsnummer ursprünglicher Behandlungs- plan“ ist bei Änderung eines Antrags die Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans anzugeben. Therapieschritte 7. Bei Planung einer Behandlung in mehreren Therapie- schritten ist für jeden Therapieschritt ein eigener Antrag zu stellen. Zudem sind sämtliche geplanten Therapie- schritte zeitgleich, das heißt am selben Tag, zu beantra- gen. Es sind maximal vier Therapieschritte planbar. Im Feld „Anzahl Therapieschritte“ ist die Anzahl der ins- gesamt geplanten Therapieschritte anzugeben. Im Feld „Nummer Therapieschritt“ ist die laufende Nummer des Therapieschritts innerhalb der Gesamtplanung mit „1“ für den ersten, „2“ für den zweiten, „3“ für den dritten oder „4“ für den vierten Schritt anzugeben. Bei jedem Einzelantrag ist der Befund des Gesamtgebisses anzugeben. Angaben zur Therapieplanung erfolgen ledig- lich für die Zähne, die mit dem betreffenden Therapie- schritt versorgt werden sollen. Die Gesamtplanung muss sich aus der Summe der einzelnen Therapieschritte erge- ben. Entsprechendes gilt für die beantragten Festzu- schussbefunde: Bei jedem Einzelantrag sind im Datenfeld „Befunde für Festzuschüsse“ diejenigen Befund-Nrn. an- zugeben, die für den geplanten Therapieschritt angesetzt werden können. Ein Antrag ohne Angabe einer Befund- Nr. ist nicht zulässig. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan 8.Der Vertragszahnarzt hat im Heil- und Kostenplan den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und bei gleich- und andersartiger Versorgung die tatsächlich ge- plante Versorgung anzugeben. Es sind ausschließlich die in der Technischen Anlage zum Elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren (Anlage 15a zum BMV-Z) vereinbarten Kürzel zu verwen- den, siehe Anhang. Bei der Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne für die Befundklasse 2 zählt ein Lückenschluss nicht als fehlender Zahn und hat keine Auswirkung auf das Vor- liegen einer Freiendsituation. Ein Lückenschluss wird mit dem vereinbarten Kürzel im Zahnschema gekenn- zeichnet. Die Zähne im Lückengebiss sind entsprechend ihrer to- pographischen Lage in das Zahnschema einzutragen. Die topographische Lage entscheidet auch über den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 und 2.7. So ist beispielsweise ein Verblendzuschuss ansetzbar, wenn ein unterer zweiter Prämolar an der Stelle eines fehlenden ersten Prämolaren steht. Mit dem Kürzel „ur“ sind zum einen im Zusammenhang mit der Anfertigung eines herausnehmbaren Zahnersat- zes diejenigen Zähne zu kennzeichnen, deren natürliche Zahnkronen keine ausreichende Retention für die Haltee- lemente des Zahnersatzes aufweisen. Zum anderen sind bei Brückenversorgungen diejenigen Zähne mit „ur“ zu kennzeichnen, die aus statischen und funktionellen Gründen als zusätzliche Pfeiler in die Brückenversorgung einbezogen werden sollen. Das Ausfüllen des Befundfelds entfällt bei Wiederherstel- lungsmaßnahmen von Zahnersatz, Zahnkronen und Su- prakonstruktionen (Befund-Nrn. 6.0 – 6.10, 7.3, 7.4, 7.7). In der Zeile R (Regelversorgung) ist die zur Versorgung des Befunds notwendige Regelversorgung unabhängig von der Art des geplanten Zahnersatzes vollständig aus- zufüllen. Bei den Erneuerungsbefunden der Befundklasse 7 wird die Zeile R nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine tatsächlichen Regelversorgungen in den Festzu- schuss-Richtlinien enthalten sind; dies gilt nicht in den Ausnahmefällen gemäß Nr. 36 der ZE-Richtlinie. In die- sen Ausnahmefällen ist bei den Befunden 7.1 und 7.5 i.V.m. 7.6. die richtliniengemäße Regelversorgung anzu- geben. Die Regelversorgung ergibt sich aus dem zahnmedizini- schen Befund unter Anwendung der Zahnersatz- und der Festzuschuss-Richtlinien. Die Zahl und Lage der gegossenen Halte- und Stützele- mente muss bei der Regelversorgung (Zeile R) und/oder Therapieplanung (Zeile TP) angegeben werden, damit ei- ne Zuordnung zu den Gebührenziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BE- MA) für die Software möglich ist. Die Zeile TP (Therapieplanung) ist dann auszufüllen, wenn der Heil- und Kostenplan auch die Planung einer gleich- oder andersartigen Versorgung beinhaltet. Das Ausfüllen der Zeile entfällt, wenn nur eine Regelversor- gung durchgeführt werden soll. Gleich- und andersartige Leistungen Zahnärztliche Leistungen: Eine tatsächlich geplante Versorgung kann sowohl Regel- versorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und/oder andersartigen Versorgung umfassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei sog. Härtefällen die Krankenkasse den über dem Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent liegenden tatsächlichen Rech- nungsbetrag nur übernimmt, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. BEKANNTMACHUNGEN | 111
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