Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (110) Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regel- leistung beinhaltet und zusätzliche Zahnersatz-Leistun- gen hinzukommen. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Absatz 2 SGB V hinausge- henden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkos- ten gegenüber den in § 56 Absatz 2 Satz 10 SGB V aufge- listeten Leistungen selbst zu tragen. Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Absatz 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versor- gung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsart (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird. Zahntechnische Leistungen: Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinme- tall statt Nichtedelmetalllegierung (NEM-Legierung) ändert nicht den Charakter der Versorgung. Mögliche Mehrkosten für Edelmetalllegierungen oder Reinmetall ergeben sich al- lein aus den Materialkosten. Bei zahntechnischen Leistun- gen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse auch bei Härtefällen nur die Kosten für NEM-Legierungen. Das Feld „Bemerkungen“ kann für Hinweise genutzt werden, die aus dem Befund und der Therapieplanung nicht ersichtlich sind, zum Beispiel • zur Art der Verblendung (Kunststoff, Komposit oder Keramik) oder • zu vorhandenen, funktionsfähigen Verbindungsele- menten und Verblockungen, für die es keine Befund- kürzel gibt oder • Hemisektion, ggf. mit Zahnangabe als zusätzliche Er- läuterung. Bei Wiederherstellungen oder Erweiterungen ist die Art der Leistung, für die Festzuschüsse in den Befundklassen 6 und 7 anzusetzen sind, verpflichtend anzugeben. Im Bemerkungsfeld steht eine Auswahlliste mit häufig vorkommenden Bemerkungen zur Verfügung, aus der auch eine Mehrfachauswahl möglich ist. Ist das Gesuchte in der Auswahlliste nicht enthalten, ist die Bemerkung im zugehörigen Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ als Frei- text zu beschreiben. Das Feld „Weitere Angaben“ enthält eine Auswahlliste, über die ggf. Angaben zu Unfall, Versorgungsleiden, Inte- rims-/Immediatversorgung, NEM, unbrauchbarer Prothe- se/Brücke/Krone, Direktabrechnung zu erfolgen haben. Im Falle einer unbrauchbaren Prothese, Brücke oder Kro- ne ist im zugehörigen Feld „Alter“ das ungefähre Alter des Zahnersatzes anzugeben. Befunde für Festzuschüsse 9. Im Abschnitt „Befunde für Festzuschüsse“ sind die für die jeweilige Versorgung erforderlichen Befund-Nrn. gemäß der Festzuschuss-Richtlinie anzugeben. Außerdem sind zu jeder Befund-Nr. die betreffenden Zähne und die An- zahl der den Festzuschuss auslösenden Befunde anzuge- ben. Nachträglich können für konfektionierte Stifte oder ge- gossene Stiftaufbauten Befunde nach Nr. 1.4 oder 1.5 an- fallen. Die entsprechenden Festzuschüsse müssen dann nicht erneut beantragt werden, sondern werden vom Zahnarzt im Rahmen der elektronischen Abrechnung an die KZV übermittelt oder im Falle der Direktabrechnung mit dem Versicherten abgerechnet. Kostenplanung 10.Die Kostenplanung umfasst Angaben zu BEMA-Nrn. und – soweit geplant – GOZ-Positionen. Im Abschnitt „BEMA“ sind die der geplanten Regelver- sorgung zugeordneten BEMA-Nrn. und ihre jeweilige An- zahl anzugeben. Der Abschnitt „GOZ“ ist nur bei gleich- oder andersar- tigen Versorgungen und in Mischfällen, dann aber verpflichtend, auszufüllen. Für jede GOZ-Leistung sind die betroffenen Zähne bzw. das Gebiet, die GOZ- Position nebst Leistungsbeschreibung sowie die An- zahl anzugeben. Die Angabe zum Zahn/Gebiet kann entfallen, wenn die GOZ-Position ohne Bezug dazu ansetzbar ist. Geplante GOZ-Positionen für nicht festzuschussfähige Leistungen wie implantologische oder funktionsdiagnos- tische Maßnahmen sind nicht aufzuführen. Im Feld „Honorar BEMA“ ist der Eurobetrag des Honorars nach BEMA anzugeben. Im Feld „Honorar GOZ“ ist der Eurobetrag des geschätz- ten Honorars nach GOZ anzugeben. Die im Feld „Material- und Laborkosten“ anzugebenden Kosten umfassen die geschätzten Gesamtkosten für zahn- technische Leistungen im gewerblichen Labor und/oder im Praxislabor sowie die abrechenbaren Kosten für Pra- xismaterialien für die geplante Therapie (Gesamtversor- gung) in einer Summe. Dies gilt auch in Fällen, in denen gleich- oder andersartige Leistungen anfallen. Es sind so- wohl die Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Leis- tungsverzeichnis (BEL) als auch die Leistungen nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) addiert in EUR hier einzutragen. Im Feld „Behandlungskosten insgesamt“ ist der Eurobe- trag der geschätzten Gesamtkosten für die Zahnersatzver- sorgung anzugeben. 112 | BEKANNTMACHUNGEN

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