Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (113) 13. Im Feld „Angaben zur Anamnese“ stehen Auswahllisten mit Einträgen zur Beschreibung der Anamnese zur Ver- fügung sowie ein zusätzliches Freitextfeld. Die Angaben zur Anamnese entfallen bei Therapieänderungs- bzw. Verlängerungsanträgen. 14.Unter „Diagnose“ müssen je nach Diagnose Angaben in einem oder mehreren Feldern zum Oberkiefer, Unter- kiefer oder zur Bisslage erfolgen. 15.Unter „Angaben zur Therapie“ müssen je nach Therapie Angaben in einem oder mehreren Feldern zum Oberkie- fer, Unterkiefer oder Bisslage erfolgen. 16. Im Feld „Verwendete Geräte“ sind über Auswahllisten Angaben zu den geplanten KFO-Geräten erforderlich. Zusätzliche Erläuterungen können als Freitext angege- ben werden. 17. Im Feld „Diagnostik und Behandlung“ werden die Ge- bührennummern nach BEMA, die Anzahl zur Gebüh- rennummer, die Maßnahmen nach BEMA 119 und 120 sowie die sonstigen Leistungen angegeben. 18. Im Feld „Behandlungsdauer“ ist die voraussichtliche Dauer der Behandlung in Quartalen anzugeben. 19. Im Feld „Material- und Laborkosten“ ist der Eurobetrag der geschätzten Material- und Laborkosten anzugeben. 20. Im Feld „Gesamtkosten“ ist der Eurobetrag der voraus- sichtlichen Gesamtkosten anzugeben. ARTIKEL 12 Änderung der Anlage 15 zum BMV-Z I. § 2 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: 1 Grundvoraussetzungen für die Einführung des elektroni- schen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens sind der Anschluss des Vertragszahnarztes* und der Krankenkas- se an die Telematikinfrastruktur (TI) und die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Plattform, zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren, sowie die Ver- wendung der Fachanwendung „Sichere Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM). 2 Die KIM-Adresse des Vertrags- zahnarztes darf von der Krankenkasse nur zur Versendung von Antwortdatensätzen, technischen Empfangsbestäti- gungen oder Fehlermeldungen verwendet werden. 3 Der Vertragszahnarzt verwendet im Rahmen des elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens die KIM-Adresse der Krankenkasse nur für die Übermittlung von Antrags- und Mitteilungsdatensätzen sowie von Anzeigen. II. § 2 Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst: 8 Die Antragsdaten und Mitteilungsdaten werden vom Ver- tragszahnarzt mit dem öffentlichen Schlüssel der Kranken- kasse verschlüsselt; die elektronischen Antrags- und Mittei- lungsdatensätze sind grundsätzlich qualifiziert elektronisch mittels eHBA zu signieren. 9 Wenn die Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Zahnarztes liegen, nicht möglich ist, ist ausnahmsweise ei- ne Signierung der Antragsdaten und Mitteilungsdaten mit- tels SMC-B zulässig. III. Die Protokollnotiz zu § 2 wird gestrichen. IV. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Inhalte der Kopfdaten (Header) Der Vertragszahnarzt übermittelt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung, die Krankenkasse zu jeder Antwort folgen- de Kopfdaten: 1. KIM-Adresse Vertragszahnarzt 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse 3. Erstellungsdatum der Datei 4. Erstellungszeitpunkt der Datei 5. Verfahrenskennzeichen (zur Unterscheidung von Test- und Echtdaten) 6. Logische Version (Schlüssel-Nr. zur Feststellung, auf wel- cher Dokumentengrundlage der Datensatz beruht) 7.Nachrichtentyp (Schlüssel-Nr. zur Kennzeichnung der Art der Nachricht) 8. Aktenzeichen der Softwarehersteller (optional) 9. Softwarename und Version (optional) V. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Art und Inhalt der Stammdaten des Versicherten Der Vertragszahnarzt übermittelt zu jedem Antrag und zu jeder Mitteilung folgende Stammdaten des Versicherten: 1.Name der Krankenkasse bzw. des Kostenträgers 2. Versichertennummer oder Ersatznummer* 3. Versichertenart und besondere Personengruppe entspre- chend der Kennzeichnung auf der elektronischen Ge- sundheitskarte 4. Titel, Name, Vorname, Namenszusatz, Vorsatzwort(e) des Versicherten 5.Geburtsdatum des Versicherten 6. Anschrift des Versicherten (Straßenname, Hausnummer 1 , alternativ: „Postfach“, Postfachnummer, Wohnsitzlän- dercode, PLZ, Ort, alternativ: Items der „Postfachadresse“ 1,2 ) *Eine Ersatznummer ist diejenige Nummer, die Krankenkas- sen neuen Versicherten für die Übergangszeit bis zum Vorlie- gen der eGK zuteilen. Die Ersatznummer ist dem Anspruchs- nachweis der Krankenkasse zu entnehmen . VI. § 7 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: 1 durch Leerzeichen getrennt 2 nur zulässig, wenn keine Straßenadresse vorhanden BEKANNTMACHUNGEN | 115
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