Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (115) 17. Geschätzte Material- und Laborkosten 18. Geschätzte Behandlungskosten insgesamt 19. Höhe der Festzuschüsse in Prozent anhand der Einträge im Bonusheft* 20. Kennzeichen für Härtefall (optional) 21. Angaben zu Therapieschritten (Anzahl Therapieschritte insgesamt und lfd. Nr. des Therapieschritts) 22. Voraussichtlicher Herstellungsort *Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht wer- den kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt. XIII. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Art und Inhalt von Mitteilungen an die Krankenkasse Der Vertragszahnarzt übermittelt bei jeder Mitteilung folgende Daten: 1. Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um eine Mitteilung oder um die Änderung einer Mitteilung han- delt) 2.Mitteilungsnummer 3. Antragsnummer, auf die sich die Mitteilung bezieht (au- ßer bei Mitteilungsart „KIG-Einstufung“) 4. Ausstellungsdatum der Mitteilung 5. Art der Mitteilung 6.Datum ursprünglicher Behandlungsplan (außer bei Mit- teilungsart „KIG-Einstufung“) Je nach Art der Mitteilung sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln: KFO / Abschluss der Behandlung 7.Datum Behandlungsabschluss KFO / Unplanmäßiger Verlauf 8. Begründung für unplanmäßigen Verlauf 9.Weitergehende Erläuterungen KFO / Behandlungsabbruch 10. Begründung für den Abbruch der Behandlung 11.Weitergehende Erläuterungen KFO / Behandlungsbedarf nach der Indikationsgruppe (KIG) 12. KIG-Einstufung KFO / Zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 der Anlage 4 zum BMV-Z 13. Gebührennummern BEMA und Anzahl PAR / Chirurgische Therapie (CPT) 14. Gebührennummer CPT a oder b und Zahnangabe ZE / Verlängerung eines Heil- und Kostenplans 15. Verlängerung HKP XIV. § 13 wird wie folgt gefasst: § 13 Aufbau der Antragsnummer 1 Für eine eindeutige Identifikation des Antrags fügt der Ver- tragszahnarzt dem Datensatz für den jeweiligen Leistungs- antrag eine eindeutige Antragsnummer an. 2 Die eindeutige Antragsnummer hat den folgenden Aufbau: 1. Abrechnungsnummer der Praxis oder der Einrichtung 2. Angabe des Antragsjahrs („20“ für 2020) 3. Angabe des Antragsmonats („01“ bis „12“) 4. Leistungsbereich, zweistellig 5. 15-stellige praxisinterne Nummer 3 Der Vertragszahnarzt stellt sicher, dass jede Antragsnum- mer eindeutig ist. 4 Die Antragsnummer wird für jeden – erstmalig oder bei Änderung erneut übermittelten – An- tragsdatensatz neu vergeben. 5 Für den Aufbau der Mittei- lungsnummer nach § 12 im Bereich KFO, PAR und ZE gilt das Entsprechende. XV. In § 17 wird die Überschrift wie folgt ergänzt: § 17 Testverfahren und Einführungsphase XVI. § 17 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst: 5 Der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/Bewil- ligungen erfolgt erst, wenn KIM verwendet wird. XVII. § 17 Satz 15 wird wie folgt neu gefasst: 15 Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elek- tronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, in einer Einführungs- phase von 12 Monaten auf das Papierverfahren (herkömmli- che Formulare oder Stylesheets) zurückgegriffen werden. XVIII. Nach § 17 „Testverfahren und Einführungsphase“ wird § 18 wie folgt neu eingefügt: § 18 Regelungen für Störfälle nach der Einführungsphase 1 Wenn nach der Einführungsphase die Datenübermittlung an die Krankenkasse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Be- handlungsplans technisch nicht möglich ist, übersendet der Vertragszahnarzt bei medizinisch sofort notwendigen Ver- sorgungen (insbesondere im Bereich Zahnersatz) einen mit- tels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten pa- piergebundenen unterschriebenen Ausdruck des Behand- lungsplans an die Krankenkasse. 2 Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. XIX. Der bisherige § 18 wird zu § 19. XX. Der bisherige § 19 wird zu § 20 und § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2022 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. oder 30.06. eines jeden Jahres gekündigt werden. BEKANNTMACHUNGEN | 117

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