Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (116) Artikel 13 Änderung der Anlage 15b zum BMV-Z I. Ziffer 2.2 von Teil 1 wird wie folgt gefasst: 2.2 Änderungen des Antrags / der Planung durch den Vertragszahnarzt Möchte der Vertragszahnarzt einen bereits genehmigten Antrag ändern, muss er bei der Krankenkasse einen Ände- rungsantrag einreichen. Die Krankenkasse sendet bei Kiefergelenkerkrankungen, bei Parodontitis-Behandlung oder bei Zahnersatz-Behandlungen einen Antwortdatensatz an den Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die beantragte Änderung genehmigt oder ab- lehnt. Bei Genehmigung sendet sie einen zusätzlichen Ant- wortdatensatz mit Endedatum für den ursprünglichen Antrag. Für den Bereich KFO gilt: Im Bereich KFO können Änderungsanträge nur bei geplan- ter Änderung der Therapie gestellt werden. Die Kasse sen- det bei Anträgen auf Therapieänderung einen Antwortda- tensatz an den Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die beantragte Änderung genehmigt oder ablehnt. Es ist al- lerdings kein zusätzlicher Antwortdatensatz mit Endeda- tum für den ursprünglichen Antrag notwendig, weil eine Abrechnung von Leistungen für den ursprünglichen Plan bis zum Ende eines Quartals möglich sein muss. Die Gültig- keit des ursprünglichen KFO-Behandlungsplans bleibt noch bis zum Ende eines Quartals bestehen, und so lange bleiben beide Pläne offen. II. Ziffer 2.3 von Teil 1 der Anlage 15b wird wie folgt gefasst: 2.3 Krankenkassenwechsel Wechselt der Patient während der Behandlung nach den BEMA-Teilen 2, 4 und 5 die Krankenkasse, rechnet der Zahnarzt die bis zum Kassenwechsel erbrachten Leistungen mit derjenigen Krankenkasse ab, welche die Genehmigung erteilt hat. Ein Ausgleich von Kosten ist Sache der Kranken- kassen untereinander. Das Verfahren beim Wechsel der Krankenkasse während einer kieferorthopädischen Behand- lung ist in Teil 2 dieses Dokuments beschrieben (Szenarien BEMA-Teil 3: Szenario 13). III. Das 2. Szenario „Therapieänderung“ der Szenarien BEMA- Teil 3: Kieferorthopädische Behandlung (KFO) von Teil 2 der Anlage 15b wird wie folgt gefasst: 2. Szenario: Therapieänderung • Im Verlauf der Behandlung wird eine vom KFO-Behand- lungsplan abweichende Therapie notwendig. Nach Erhe- bung eines Befunds nach 01k und ggf. Anfertigung weite- rer diagnostischer Unterlagen erfolgt eine abweichende Therapieplanung. • Der Zahnarzt erstellt einen neuen Antragsdatensatz als Therapieänderungsantrag (mit Verweis auf die ursprüng- liche Antragsnummer) und übermittelt diesen an die Krankenkasse. • Die Krankenkasse übernimmt den Therapieänderungsan- trag in ihr System. • Die Krankenkasse genehmigt den neuen Antrag und sendet einen neuen Antwortdatensatz an die Praxis. Der ursprüngliche Antrag wird ergänzt oder erweitert. Die Gültigkeit des ursprünglichen KFO-Behandlungs- plans bleibt bis zum Ende eines Quartals bestehen, und so lange bleiben beide Pläne offen. Ein zusätzlicher Antwortdatensatz mit Endedatum hinsichtlich des ur- sprünglichen Antrags ist nicht erforderlich (vergl. Teil 1 Ziffer 2.2 zu KFO). • Das PVS informiert den Zahnarzt über den Antwortda- tensatz, der von der PVS übernommen wird. IV. Im 3. Szenario „Verlängerungsantrag“ der Szenarien BEMA- Teil 3: Kieferorthopädische Behandlung (KFO) von Teil 2 der Anlage 15b wird der letzte Punkt wie folgt gefasst: • Das PVS informiert den Zahnarzt über die eingetroffenen Daten und übernimmt sie in das Praxisverwaltungspro- gramm. V. Das 13. Szenario „Krankenkassenwechsel“ der Szenarien BEMA-Teil 3: Kieferorthopädische Behandlung (KFO) von Teil 2 der Anlage 15b wird wie folgt gefasst: 13. Szenario: Krankenkassenwechsel • Bei kieferorthopädischen Behandlungen wird die Zahn- arztpraxis/das PVS mit einem Widerrufsdatensatz mit Endedatum über das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Versicherten von der alten Krankenkasse unterrich- tet. • Die Zahnarztpraxis/Das PVS übermittelt den von der al- ten Krankenkasse genehmigten Antragsdatensatz unter Angabe der alten Krankenkasse mit ursprünglicher An- tragsnummer ergänzt um das Kennzeichen „Krankenkas- senwechsel“ an die neue Krankenkasse. • Die neue Krankenkasse übernimmt die genehmigten An- tragsdaten der alten Krankenkasse in ihr System. • Die neue Krankenkasse übermittelt einen neuen Ant- wortdatensatz mit Übernahmeerklärung und Beginnda- tum ihrer Leistungspflicht an die Zahnarztpraxis (Zahn- arztpraxis). VI. Die Inhaltsübersicht sowie alle Szenarien von BEMA-Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien werden gestrichen und wie folgt gefasst: Szenarien BEMA-Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien Derzeit nicht besetzt 118 | BEKANNTMACHUNGEN
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