Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (117) VII. Im 5. Szenario „Verlängerung des HKP“ von BEMA-Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE) von Teil 2 der Anlage 15b wird der zweite Punkt wie folgt ge- fasst: Die Krankenkasse übernimmt den Mitteilungsdatensatz in ihr System. ARTIKEL 14 Diese Änderungsvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Köln, Berlin 21.12.2021 31. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Vereinbarung über das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei implan- tologischen Leistungen (Anlage 7 BMV-Z), zuletzt geändert am 11.01.2021 mit Wirkung ab dem 01.01.2021, Änderung der Gebühren gem. Buchstabe C, Ziffer 1 Satz 1 1. Die Gutachter- und die Obergutachtergebühren im Bereich Implantologie werden für das Jahr 2022 um 2,29 % erhöht. 2. Die Gutachter- und die Obergutachtergebühren im Bereich Implantologie betragen ab dem 01.01.2022 Gutachten ohne Untersuchung des Patienten 111,93 EUR Gutachten mit Untersuchung des Patienten 141,01 EUR Obergutachten ohne Untersuchung des Patienten 238,40 EUR Obergutachten mit Untersuchung des Patienten 267,47 EUR 3. Diese Beträge sind bei allen Gutachten und Obergutachten anzusetzen, die ab dem 01.01.2022 erstellt werden. 4. Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Köln, Berlin 21.12.2021 BEKANNTMACHUNGEN | 119
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