Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (10) CORONAVIRUS Impfen durch Zahnärzte: Was ist zu beachten? Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber vor Weihnachten entschieden, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte künftig gegen das Coronavirus impfen dürfen – zunächst zeitlich befristet. Bis in den Zahnarztpraxen die Impfspritze angesetzt werden kann, sind allerdings noch einige Hürden zu überwinden. M itte Dezember wurde im Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammen- hang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Damit ist grundsätz- lich die Möglichkeit gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen Corona-Schutz- impfungen durchführen können – sofern sie dies wollen. Denn eine Impfpflicht – im Sinne einer Pflicht, Impfungen durchzuführen – besteht natürlich nicht. Gleichwohl sind die Kassenzahnärzt- liche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) der Überzeugung, dass viele Zahn- ärztinnen und Zahnärzte gerne ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pande- mie leisten wollen und erklärten ge- meinsam die Bereitschaft der Zahn- ärzteschaft zur Hilfe. Doch auch wenn es den Bundestagsbeschluss gebe, „heißt das noch nicht, dass es ab morgen schon losgeht“, betonte BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz vor Weihnachten. Der KZBV- Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer sieht aufgrund der zunächst zu schaf- fenden Voraussetzungen erst einmal eine Unterstützungsleistung der Zahnärzteschaft im Vordergrund: „Wir stehen gemeinsam mit unseren Teams Gewehr bei Fuß, um in exter- nen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unsere ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zu unter- stützen und zu entlasten.“ Sobald entsprechende rechtliche und sons- tige Rahmenbedingungen geklärt sind, könnten die Impfleistungen perspektivisch auch direkt in Zahn- arztpraxen erbracht werden, erklärte Eßer. EINE ÄRZTLICHE SCHULUNG IST VORAUSSETZUNG Zunächst einmal ist Impfen weiter- hin eine ärztliche Leistung. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde allerdings eine Erlaubnis geschaffen, mit der auch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte Schutzimpfungen gegen das Corona- virus ausführen dürfen. Voraus- setzung ist allerdings eine ärztliche Schulung. Dazu hat die BZÄK in Zu- sammenarbeit mit der Bundesärzte- kammer ein Mustercurriculum ent- wickelt. Dieses benennt Umfang und Inhalte der Schulung und zeigt Beispiele für den Erwerb der theore- tischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf. Die Schulung muss durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgen. Nach Abschluss der Schulung sollen Foto: zm-nl 12 | POLITIK

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