Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (11) Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Lage sein, \ darüber zu entscheiden, welche Patientinnen und Patienten in der Zahnarztpraxis geimpft werden können und welchen eine ärzt- liche Konsultation anzuraten ist, \ die Patientinnen und Patienten über die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf- zuklären und ihre Einwilligung einzuholen, \ intramuskulär zu injizierende Impfungen durchzuführen und zu dokumentieren, und \ Notfallmaßnahmen bei akuten Impfreaktionen einzuleiten. Insgesamt umfasst die Schulung sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten (davon vier Stunden theoretische und zwei Stunden praktische Schu- lung). Weitergehende Informationen zum Mustercurriculum sind auf der Website der BZÄK zu finden (QR- Code am Ende des Artikels). So kann der theoretische Teil unter anderem über online-basierte Fortbildungen, wie sie beispielsweise die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf anbietet, abgeleistet wer- den. Der praktische Teil kann als Hos- pitation in einer Impfstelle oder als praktische ärztliche Notfallschulung absolviert werden. Interessierte sollten sich am besten bei ihrer (Landes-) Zahnärztekammer informieren. Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Antrag von ihrer Kammer einen Nachweis, durch den sie zum Impfen berechtigt sind. SORGENKIND IST DIE HAFTPFLICHT Viele impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte sorgen sich um einen aus- reichenden Versicherungsschutz. Zu Recht, wie die BZÄK auf ihrer Website erklärt. Denn sie sind mit einer Berufs- haftpflichtversicherung gegen Haft- pflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit ver- sichert. Impfen ist aber wie erwähnt eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Einige Versicherungsunter- nehmen hätten auf Nachfrage der BZÄK bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus die Impfung zur beruf- lichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es sei jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK daher, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist. ABRECHNUNGSFRAGEN SIND NOCH OFFEN Zu guter Letzt hat der Gesetzgeber bisher noch keine Regelungen zur Vergütung und Abrechnung bezie- hungsweise Abrechnungswegen der Impfleistungen getroffen. In ärzt- lichen Praxen sind außerdem die Teil- nahme an der „Impf-Surveillance“ und die tägliche Information über die Anzahl der Impfungen, die Impf- stoffe und die Altersgruppen ans Robert Koch-Institut Voraussetzung für das Impfen. Auch hierzu stehen bislang noch Regelungen für zahn- ärztliche Praxen aus. Benötigt wird zudem spezielles technisches Equip- ment, damit Beratungsunterlagen be- reitgestellt und QR-Codes für Impf- zertifikate erstellt werden können. Derzeit sei davon auszugehen, dass diese Regelungslücken durch Einbe- ziehung der Zahnärzteschaft in die Corona-Impfverordnung geschlossen werden, so die BZÄK. Bis Zahnärztinnen und Zahnärzte wirklich gegen das Coronavirus imp- fen können, sind also noch einige Voraussetzungen zu schaffen. BZÄK, KZBV und die Landeszahnärztekam- mern halten Sie auf ihren Websites aktuell auf Stand. Auch die zm und zm-online werden laufend über die Entwicklung berichten. sr Weitergehende Informationen zum Mustercurriculum sind auf der Website der BZÄK über den QR- Code zu finden. SCHWERPUNKTTHEMA CORONA-IMPFUNG Das Thema Corona-Impfung beschäftigt und emotionalisiert nicht nur im privaten Bereich. \ Spätestens seit Mitte Dezember vom Bundestag beschlossen wurde, dass ab dem 16. März 2022 eine Impfpflicht in Zahnarztpraxen gilt, ist das Thema vollends bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten angekommen. Wir erklären Ihnen in diesem Heft, welche Regelungen gelten und worauf Sie achten müssen. \ Gleiches gilt für die Corona-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die gesetzlichen Grundlagen sind gelegt, aber ist gibt noch einige offene Fragen. Daher ist derzeit noch unklar, wann dies möglich sein wird. Wir klären Sie über den Sachstand auf. \ Viel diskutiert wird auch die fehlende 3G-Regelung für Patienten. Während die Praxismitarbeiter bald geimpft sein müssen, müssen Patienten keinerlei Nachweise über ihren Impf- oder Genesenstatus beziehungsweise keinen aktuellen Test vorlegen. Ob eine 3G-Regel auch für Patienten eingeführt werden sollte, wird in unserer klinisch- ethischen Falldiskussion besprochen. POLITIK | 13
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