Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (12) D ie Impfpflicht ist eigentlich eine Pflicht zum Immunitätsnach- weis. Denn alle Praxismitarbei- terinnen und -mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen, dass sie \ geimpft \ oder genesen sind \ oder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Dieser Nachweis muss von allen er- bracht werden, die in Arzt- und Zahn- arztpraxen, Krankenhäusern, Pflege- heimen oder bei Heilpraktikern tätig sind. Dazu zählen laut Virchowbund auch Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal, eben- so Zeitarbeitskräfte, Auszubildende und Praktikanten. Die Art der Beschäfti- gung ist dabei unerheblich. Entschei- dend ist vielmehr, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend, also nicht nur wenige Minuten, son- dern über einen längeren Zeitraum in der Praxis tätig sind. Die Nachweis- pflicht gilt gleichermaßen für Praxis- inhaberinnen und -inhaber, sofern sie in der Praxis tätig sind. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hin. FÜR WEN GILT DIE NACHWEIS- PFLICHT NICHT? \ Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) in der Praxis tätig werden. \ Personal, das ausschließlich im Homeoffice zu Abrechnungs- zwecken tätig ist, \ Angestellte, die sich in einem mutterschutzrechtlichen Beschäf- tigungsverbot befinden und für diesen Zeitraum nicht in der Praxis tätig sind. Gleiches gilt für Ange- stellte in der Elternzeit. \ Zahntechnikerinnen und Zahn- techniker im praxiseigenen Labor, wenn dies von der Zahnarztpraxis örtlichen getrennt ist und deshalb ein Patientenkontakt oder der Kontakt zum Praxispersonal aus- geschlossen ist, \ Personal, das die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis außerhalb der Öff- nungszeiten ohne Kontakt zum Patientenstamm oder Personal ausübt (Reinigungskräfte, IT-Fach- leute oder Ähnliches). Die BZÄK erläutert dazu: „Ob diese Personen – wie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt – ebenfalls der Nach- weispflicht unterliegen, ist je nach den konkreten Umständen in der Zahnarztpraxis zu beurteilen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt als Beurteilungsspielraum klar, dass der Gesetzeswortlaut weit gefasst ist, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Zahnarzt- praxis tätige Person einen direkten Kontakt zum Patientenstamm hat. Einzig in den Fällen, in denen jegli- cher Patientenkontakt und zu den (weiteren) Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen wer- den kann, kann eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis verneint werden. Ge- gebenenfalls ist hier in der Praxis für die Dauer der Regelung dafür zu sor- gen, dass entsprechende Kontakte ausgeschlossen werden.“ \ Patienten, die in den Einrichtun- gen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden. \ Begleitpersonen (wie Eltern von Minderjährigen) WAS IST EIN GEEIGNETER IMPF- ODER GENESENENNACHWEIS? Als Nachweis gilt ein Impf-/Genese- nennachweis im gesetzlichen Sinne oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medi- zinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über eine durchgemachte Infektion. Der dem Nachweis zugrun- deliegende labordiagnostische Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen. WAS PASSIERT, WENN KEINE NACHWEISE VORGELEGT WERDEN? Für Beschäftigungsverhältnisse bezie- hungsweise Tätigkeiten, die ab dem 16. März 2022 in der Zahnarztpraxis beginnen, gilt ein gesetzliches Be- schäftigungs- beziehungsweise Tätig- keitsverbot, wenn kein entsprechen- der Nachweis vor Beginn der Tätig- keit vorgelegt wird. Ein Arbeitsver- hältnis darf in diesen Fällen bereits nicht abgeschlossen werden. Für alle Beschäftigen, die bereits vor dem 15. März in der Praxis tätig waren, gilt: Wenn die erforderlichen Nachweise bis zu diesem Datum nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit bestehen, muss der Praxisinhaber das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen und die personenbezogenen Daten über- mitteln. Die BZÄK weist darauf hin, dass das Infektionsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung vorsieht, wonach in den jeweiligen Bundesländern andere Stellen als die Praxisleitung bestimmt werden können, denen die Nachweise vorgelegt werden müssen. Es ist also ratsam, sich bei seiner Kammer zu informieren, was gilt. CORONA Alles Wissenswerte zur bevorstehenden Impfpflicht in Zahnarztpraxen Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, das am 12. Dezember in Kraft getreten ist, wurde die Corona-Impfpflicht für Zahnarztpraxen beschlossen. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die drängendsten Fragen. Foto: AdobeStock_ohenze 14 | POLITIK

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