Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

Die zuständigen Behörden können dann von den Betroffenen die Vorlage der Nachweise verlangen und gegebe- nenfalls ein Beschäftigungs- oder Tä- tigkeitsverbot aussprechen. In diesen Fällen entfällt regelmäßig der Vergü- tungsanspruch für die betroffenen An- gestellten. Ebenso ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig. WAS GILT, WENN DIE NACHWEISE ABGELAUFEN SIND? Wenn die genannten erforderlichen Nachweise abgelaufen sind, muss der Praxisleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf ein neuer Nachweis vor- gelegt werden. Geschieht dies nicht, muss die Praxisleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt be- nachrichtigen und ihm personen- bezogene Daten zu übermitteln. WELCHE STRAFEN DROHEN PRAXISINHABERN? Praxisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 15. März 2022 entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person neu beschäftigen oder im Falle von fehlenden oder möglicherweise fal- schen Nachweisen die Gesundheits- ämter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informieren, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. WAS GILT BIS ZUM 15. MÄRZ? Bis zum Inkrafttreten der Impfpflicht gilt derzeit in Zahnarztpraxen weiter die 3G-Regel samt Testpflicht. Das heißt: Die Testpflicht beziehungsweise Testnachweispflicht gilt grundsätz- lich unabhängig davon, ob die Per- son geimpft, genesen oder ungeimpft ist. Allerdings muss das geimpfte oder genesene Praxispersonal nicht täglich, sondern nur zweimal pro Woche ge- testet werden beziehungsweise einen Testnachweis erbringen. Und deren Testung kann durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erklärt. Ungeimpftes Personal muss hingegen täglich getestet werden beziehungs- weise täglich einen Testnachweis erbringen (Ausnahme: bei PCR-Test) alle 48 Stunden). OFFENE FRAGEN Aufgrund noch weiterer zu klärender Rechtsfragen, werden die Informatio- nen laufend aktualisiert, daher ist es sinnvoll, sich regelmäßig auf der Web- site der BZÄK zu informieren. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat dazu hilfreiche FAQ veröffentlicht. sr FAQ der BZÄK zur Impfpflicht in der Zahnarztpraxis FAQ des BMG POLITIK | 15

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