Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (28) Wenn bei einem Minijobber das Gehalt durch die Mindestlohn- erhöhung und die bisherige Stun- denzahl 450,00 Euro pro Monat überschreitet, müssen Sie handeln. Falls gewünscht ist, dass die Beschäf- tigung weiterhin im Rahmen eines Minijobs ausgeübt wird, bleibt nichts anderes übrig, als die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche ent- sprechend zu reduzieren. Ab dem 01.01.2022 beträgt die maximale Wochenstundenzahl 10,82 (empfoh- len: 10,5) und ab dem 01.07.2022 maximal 9,97 (empfohlen: 9,5). Um dies nachweisen zu können, ist ein entsprechender Nachtrag zum Arbeitsvertrag notwendig. Bei Minijobbern sind detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (Dokumentati- onspflicht). Dies gilt ausnahmsweise nicht bei der Beschäftigung von Kin- dern, Ehegatten und Eltern des Ar- beitgebers. Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, den Mindestlohn auf 12,00 Euro pro Stunde zu erhöhen. Dementsprechend soll die Obergrenze für Vergütungen an Minijobber von 450,00 Euro auf 520,00 Euro pro Monat erhöht wer- den. Dabei soll von einer wöchent- lichen Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen werden. Es bleibt ab- zuwarten, was davon Gesetz wird. Bitte kümmern Sie sich um die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes, damit Nach- zahlungen und Bußgelder für Sie vermieden werden. Freigrenze für Gutscheine ab Januar 2022 auf 50,00 Euro erhöht (bisher 44,00 Euro) Zum Arbeitslohn gehören Geldleis- tungen und Sachbezüge. Das Gesetz gewährt ab dem 01.01.2022 eine Frei- grenze von monatlich 50,00 Euro, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Cent über- schritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuer- und sozialversiche- rungspflichtig. Als Sachbezug gelten zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland be- rechtigen. Als Sachlohn werden keine Gutscheine mehr akzeptiert, die für den Erwerb von Waren und Dienst- leistungen bei sogenannten Markt- platzanbietern (wie zum Beispiel Amazon, Zalando, Wunschgutschein) berechtigen. Diese Gutscheine stellen Barlohn dar, der vollumfänglich – unabhängig von der Höhe – steuer- und beitragspflichtig ist. Geldkarten müssen ab dem 01.01.2022 die Kri- terien des Zahlungsdienstaufsichts- gesetzes erfüllen. Als Sachbezug gilt auch die Gewäh- rung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversi- cherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeit- geber. Empfehlenswert ist es, die neue 50,00-Euro-Höchstgrenze nicht voll auszureizen, sondern Gutscheine nur in Höhe von maximal circa 45,00 Euro auszustellen. Der Grund hierfür ist, dass es auch andere Leistungen gibt, die möglicherweise in die 50,00-Euro-Grenze mit einbezogen werden, zum Beispiel die Gestellung von Mahlzeiten oder Lebensmitteln. Wegen weiterer Details und Aufzeich- nungspflichten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. \ Wirkungsweise von abgabenoptimierten Vergütungen MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln nehlsen@laufmich.de Foto: privat Alle Grafiken/Tabellen: Bernhard Fuchs, Steuerberater 30 | PRAXIS
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