Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (75) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestags ab dem 01.01.2022 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassenzahnärzt- lichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach der Verord- nung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugs- beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahnärztliche Ver- sorgung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Ver- sorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kiefer- orthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,3027. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,1186. Für den im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heran- zuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden dieselben Beträge ge- währt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zugrunde zu legen sind. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophy- laxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistun- gen gilt ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ein Punkt- wert in Höhe von EUR 1,3894. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,8428 je abgerechneten Abrechnungsschein. Köln, 03.12.2021 Berlin, 06.12.2021 BEKANNTMACHUNGEN | 77
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