Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (76) Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 6 SGB V (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung) vom 25. August 2021 zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), K. d. ö. R, Berlin, und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R, Köln § 1 ZWECK DER VEREINBARUNG Diese Vereinbarung regelt die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren, die bei der Vergütung der Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte zur Anwendung kommen und stellt sicher, dass die Leistung je Versicherten und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann. § 2 UMFANG DER ERSTBEFÜLLUNG (1) Erstbefüllung im Sinne dieser Vereinbarung ist die erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine elektronische Patientenakte durch einen Leistungserbringer 1 nach Absatz 2, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch keine medizi- nischen Daten durch Leistungserbringer nach Absatz 2 eingestellt wurden. (2) Die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird durch einen Leistungserbringer gemäß § 346 Abs. 3 SGB V durch- geführt. (3) Die Erstbefüllung umfasst Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V, sofern diese nach Einschätzung des Leistungserbringers im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und der Versicherte deren Auf- nahme in die elektronische Patientenakte wünscht. Zum Zweck der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte wird keine gesonderte Datenerhebung oder medizinische Diagnostikleistung veranlasst. § 3 ABRECHNUNGSVERFAHREN (1) Die sektorenspezifischen Details zum Abrechnungsverfahren werden in den Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d zu dieser Vereinba- rung geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung. (2) Die Anlage 1a wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV, die Anlage 1b wird zwischen dem GKV-Spitzen- verband und der KZBV, die Anlagen 1c und 1d werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG vereinbart. (3) Die Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d werden von den jeweils zuständigen Vereinbarungspartnern nach Abs. 2 bilateral fort- geschrieben und den anderen Vereinbarungspartnern zur Kenntnis übermittelt. 1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind mit dem Wort Leistungserbringer alle Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ungeachtet ihrer geschlechtlichen Identität, gleichermaßen umfasst. 78 | BEKANNTMACHUNGEN
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