Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (77) § 4 HÖHE DER VERGÜTUNG FÜR DIE ERSTBEFÜLLUNG (1) Die Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung beträgt im Kalenderjahr 2021 gemäß § 346 Abs. 5 SGB V einmalig zehn Euro je Versicherten und elektronischer Patientenakte. (2) Die Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung wird für die Zeit ab dem 01.01.2022 für an der vertragsärztlichen, der ver- tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und für Krankenhäuser gemäß § 87 Absatz 1 Satz 14 und Absatz 2a Satz 29 SGB V sowie § 5 Absatz 3g Satz 2 KHEntgG und § 5 Absatz 6 BPflV festgelegt. § 5 ABRECHNUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Die Erstbefüllung ist je Versicherten und elektronischer Patientenakte einmal abrechenbar. (2) Der Vergütungsanspruch besteht nur für an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungs- erbringer sowie Krankenhäuser, die eine elektronische Patientenakte gemäß § 341 SGB V eines gesetzlich Versicherten erstmalig befüllen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Befüllung der ePA mit medizinischen Daten durch den Leistungserbringer. § 6 VERÖFFENTLICHUNG Die Vereinbarung wird auf den Internetseiten der Vereinbarungspartner veröffentlicht. § 7 SCHRIFTFORM Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Auf- hebung dieser Schriftformklausel. § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist diese Vereinbarung Regelungslücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vereinbarungspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Regelungslücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke bedacht worden wäre. § 9 INKRAFTTRETEN/KÜNDIGUNG (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Dese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von jedem der Vereinbarungspartner ge- kündigt werden. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. PROTOKOLLNOTIZ Die Vereinbarungspartner teilen die Einschätzung, dass die Transparenz über erfolgte Befüllungen der ePA für Leistungserbringer verbessert werden sollte und setzen sich in den Gremien der gematik für eine Prüfung möglicher technischer Lösungen ein. Berlin, Köln, den 25. August 2021 BEKANNTMACHUNGEN | 79
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