Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (78) Anlage 1a zur Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 6 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung – § 1 GÜLTIGKEIT 1. Die Anlage 1a gilt für die Abrechnung der von Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechneten Erst- befüllungen. 2. Für die Abrechnung von Erstbefüllungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, deren Leistungen gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 SGB V unmittelbar von der Krankenkasse vergütet werden, gilt die Anlage 1d. § 2 ABRECHNUNGSVERFAHREN 1. Die Abrechnung der Erstbefüllung gemäß § 4 dieser Vereinbarung durch Vertragsärzte erfolgt über die Pseudo-Gebühren- ordnungsposition 88270. Die Vergütung der Leistung durch die Krankenkassen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 2. Neben der Erstbefüllung gemäß § 346 Abs. 3 SGB V können Vertragsärzte im Behandlungsfall gemäß § 21 BMV-Ä die weiteren Unterstützungsleistungen bei der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 1 SGB V nach den Gebührenordnungs- positionen 01431 und 01647 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs nicht berechnen. 3. Die Krankenkassen können eine abgerechnete Erstbefüllung eines Vertragsarztes beanstanden, sofern nach § 5 Absatz 2 eine vorherige Erstbefüllung durch einen anderen Leistungserbringer erfolgt ist. Die Frist zur Beanstandung endet spätestens zwei Jahre nach Ende des Abrechnungsquartals. 4. Ergibt die Prüfung der Krankenkasse eine berechtigte Rückforderung der vertragsärztlich abgerechneten Erstbefüllung auf- grund einer bereits vorher erfolgten Erstbefüllung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Gebührenordnungsposition 01647 zusetzen und mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse verrechnen. PROTOKOLLNOTIZ Die Aufnahme des § 2 Nr. 4 erfolgt aufgrund derzeit nicht ausreichender Transparenz über bereits erfolgte Erstbefüllungen der elektronischen Patientenakte. Sobald der Vertragsarzt eindeutig erkennen kann, ob bereits eine Erstbefüllung stattgefunden hat, wird die weitere Notwendigkeit des § 2 Nr. 4 überprüft. Anlage 1b zur Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 6 SGB V – Vertragszahnärztliche Versorgung – 1. Die Abrechnung der Erstbefüllung gemäß § 4 dieser Vereinbarung erfolgt über die Ordnungsnummer 646 (Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte) gemäß Ziffer 2.4.7 der Anlage 1 zum BMV-Z. 2. Die Krankenkassen können eine abgerechnete Erstbefüllung eines Vertragszahnarztes beanstanden, sofern eine vorherige Erst- befüllung im Sinne von § 5 Absatz 2 durch einen anderen Leistungserbringer erfolgt ist. 80 | BEKANNTMACHUNGEN
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