Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (79) 3. Ergibt die Prüfung durch die Krankenkasse eine berechtigte Rückforderung der vertragszahnärztlich abgerechneten Erst- befüllung aufgrund einer bereits vorher erfolgten Erstbefüllung, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Befüllung i. S. v. § 346 Abs. 1 SGB V ansetzen und mit dem Rückforderungsanspruch der Krankenkasse verrechnen oder den Rückforderungs- anspruch der Krankenkasse auf andere Weise begleichen. 4. Für die Abrechnung von Erstbefüllungen durch an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, deren Leistungen gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 SGB V unmittelbar von der Krankenkasse vergütet werden (zahnärztliche Hoch- schulambulanzen), gilt Anlage 1d. Anlage 1c zur Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß §346 Abs. 6 SGB V – Krankenhaus – § 1 ABRECHNUNGSVERFAHREN Bei Krankenhäusern erfolgt die Abrechnung der gemäß § 4 vorgesehenen Vergütung je voll- bzw. teilstationären Krankenhausfall ab dem 01.01.2021 als Zuschlag im Rahmen der Datenübermittlung nach §301 Abs. 3 SGB V. Das Datum der Erstbefüllung ist in der Abrechnung über den Entgeltzeitraum anzugeben. Für die Abrechnung sind dabei folgende Entgeltschlüssel zu verwenden: a. KHEntgG: 47100035 b. BpflV: C6200035 Anlage 1d zur Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß §346 Abs. 6 SGB V – Leistungserbringer nach § 115b – § 119 SGB V, §119c SGB V und § 120 Abs. 1a SGB V – PRÄAMBEL Nachfolgend ist das Abrechnungsverfahren für die o. g. Leistungserbringer nach § 346 Abs. 3 SGB V geregelt, die nicht den Modalitäten der §§ 5 Abs. 3g KHEntgG bzw. 5 Abs. 6 BPflV unterfallen. Davon ausgenommen sind vertragsärztliche Leistungs- erbringer nach § 116b SGB V, die nach Anlage 2a der ASV-AV abrechnen. § 1 ABRECHNUNGSVERFAHREN 1. Leistungen, die direkt mit den Krankenkassen im Rahmen der Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V abgerechnet werden, sind mit der hierfür vorgesehenen Vergütung mit dem „Rechnungssatz Ambulante Operation“ abzurechnen. Die Zu- ordnung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 der Vereinbarung nach § 346 Abs. 6 SGB V erfolgt dabei anhand des ersten Tages der Inanspruchnahme. Das Datum der Erstbefüllung ist in der Abrechnung über den Entgeltzeitraum anzugeben. 2. Für diese Leistungen findet für die Abrechnung nach Absatz 1 der Entgeltschlüssel [0–8]8060000] Anwendung. BEKANNTMACHUNGEN | 81

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