Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (80) Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Weißensteinstraße 70–72, 34131 Kassel und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Universitätsstraße 73, 50931 Köln über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. Januar 2022 PRÄAMBEL Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksich- tigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst früh- zeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit ver- ursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mil- dern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen: 1. Durchführung der zahnärztlichen Behandlung 1.1 Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chi- rurgische und kieferorthopädische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls / einer Berufs- krankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“. Für diesen Bericht erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 22,02 zzgl. der Portokosten. 1.2 Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahn- kronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletz- ten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Ver- hältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zustän- digen Unfallversicherungsträger wegen der Kosten- übernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversiche- rungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kos- ten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“ (vgl. 1.1). 1.3 In den Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufs- erkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mit- teilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes. 1.4 Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs- Anzeigenverordnung(UV-AV) vorgesehenen Berufs- krankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 17,96. 2. Vergütung und Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen 2.1 Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. 1) Der Punktwert für zahnärztliche Leis- 82 | BEKANNTMACHUNGEN
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