Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (84) Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.01.2022 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der unktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer tift- krone, einer acette oder dergleichen 18,76 b) Erneuerung einer acette, einer Verblend- schale oder dergleichen 45,27 c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provi- sorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5 9,08 8 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 17,71 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bissführungsplatte 154,98 10 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - e Pfeilerzahn als Brückenanker a) eine Krone ȋ angentialpräparation) 134,76 b) eine Krone ȋ ohlkehlpräparation) - ierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 196,69 c) eine Krone ȋzirkuläre tufenpräparation) - ierunter können nur Mantelkronen oder eilkronen abgerechnet werden 258,33 d) eleskopkrone ȋauch Konuskrone) einschl. räsung 345,50 11 Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) e panne ȋals panne zählt auch das reiendteil) 66,42 b) e ersetztem ahn ȋzusätzlich zur Nr. 11 a) 22,14 Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatz- fähigen ähne ist eweils 1 ahn abzuziehen. ANLAGE 4 86 | BEKANNTMACHUNGEN
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