Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (90) Bekanntmachung A. ÄNDERUNG VON § 1 UND § 15 DER SATZUNG DER KZBV: I. § 1 der Satzung der KZBV wird wie folgt gefasst: „§ 1 Name, Sitz, Standorte (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bilden die „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ (KZBV). (2) Die KZBV hat ihren Sitz in Berlin. (3) Die KZBV unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin und eine Geschäftsstelle in Köln.“ II. § 15 der Satzung der KZBV wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte „von der Geschäftsstelle“ gestrichen. 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsstelle“ die Worte „in Köln“ eingefügt. III. Die Änderungen treten zum 01.07.2023 in Kraft. B. ÄNDERUNG VON § 7 DER SATZUNG DER KZBV I. Nach § 7 Absatz 10 der Satzung der KZBV wird folgender Ab- satz 10a eingefügt: „(10a) 1 Wenn im Falle eines Großschadensereignisses, wie z. B. einer Pandemie, Epidemie, Endemie oder Naturkatastrophe, eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter erheblich erschwer- ten Bedingungen möglich ist, können Sitzungen der Vertreter- versammlung auf Verlangen des Vorstands der KZBV oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Vertreterversamm- lung als Videokonferenz durchgeführt werden. 2 Voraussetzung für die Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz ist, dass die Sitzung über die gesamte Sitzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle Orte, an denen sich die Mitglieder aufhalten, übertragen wird. 3 Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Form der Abstimmung vorschreibt, kann neben der Abstimmung durch Handaufheben oder individuelle Abfrage die schriftliche Abstimmung sowie die elektronische Abstimmung in Textform oder die Verwendung von elektro- nischen Arten der Stimmabgabe nach Absatz 16 Satz 5 festge- legt werden. 4 Für Beschlussfassungen durch Handaufheben oder individuelle Abfrage ist die eindeutige audiovisuelle Iden- tifizierbarkeit der Abstimmenden während der Abstimmung er- forderlich. 5 Eine geheime Abstimmung findet nicht statt, so- weit nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass nur die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung abstimmen. 6 Im Falle einer schrift- lichen oder einer schriftlich namentlichen Abstimmung ist die Verkündung des Abstimmungsergebnisses unverzüglich nach Abschluss des schriftlichen Abstimmungsverfahrens, spätes- tens im Rahmen der Sitzungsniederschrift, nachzuholen. 7 Die Regelungen für Videokonferenzen gelten für Videohybrid- Veranstaltungen entsprechend.“ II. § 7 Abs. 16 der Satzung der KZBV wird wie folgt geändert: In Satz 6 werden nach den Wörtern „im schriftlichen Abstim- mungsverfahren“ die Wörter „ohne Sitzung“ eingefügt. Änderung der Satzung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 30. Juni und 01. Juli 2021 in Köln die nachfolgenden Änderungen der Satzung der KZBV in § 1, § 7 und § 15 beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 (AZ: 217–21624–03/001) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt hat. Gemäß § 21 der Satzung der KZBV werden diese Änderungen hiermit veröffentlicht. Die Änderung in § 7 tritt am 24. Januar 2022 in Kraft, die Änderungen in § 1 und § 15 treten am 01. Juli 2023 in Kraft. 92 | BEKANNTMACHUNGEN
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=