Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (91) Bekanntmachung I. § 13 der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV wird wie folgt geändert: 1. Folgender Absatz 1 wird eingefügt: „(1) Soweit das Gesetz oder die Satzung der KZBV nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen dieser Geschäfts- ordnung entsprechend für Videokonferenzen und Videohybrid-Veranstaltungen nach § 7 Abs. 10a der Satzung der KZBV.“ 2. Der bisherige Satz 1 wird Absatz 2. II. Die Änderung tritt nach der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlichen Genehmigung von § 7 Abs. 10a der Satzung der KZBV zusammen mit diesem in Kraft. Änderung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 30. Juni und 01. Juli 2021 in Köln gemäß § 7 Abs. 7 der Satzung der KZBV nachfolgende Änderung von § 13 der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV beschlossen, die hiermit veröffentlicht wird und am 24. Januar 2022 in Kraft tritt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin – andererseits – treffen zur Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2022 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2022 um 2,29 % erhöht. Ausgangsbasis für die Verein- barung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2022 ist der Punktwert von 0,9818 Euro des Jahres 2021. 2. Es wird ein Punktwert für das Jahr 2022 in Höhe von 1,0043 Euro vereinbart. 3. Der Punktwert in Höhe von 1,0043 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2022 aus- gestellt werden. Köln, Berlin, den 24.11.2021 BEKANNTMACHUNGEN | 93

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