Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (93) ARTIKEL 1 Änderung des Paragrafenteils zum BMV-Z I. In § 3 Absatz 1 wird folgende Ziffer 11 eingefügt: 11. die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefer- tigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe. II. In § 8 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt neu gefasst: (4) 1 Die Beantragung bzw. die Anzeige von Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 erfolgt gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich in elektronischer Form. 2 Dabei sind die Vorgaben der Grundsatzvereinbarung (Anlage 15 BMV-Z) zu beachten. 3 Die vertraglich ver- einbarten Formulare (eFormulare, Vordrucke und Muster) sind zu verwenden und vollständig auszufül- len. 4 Eine gesonderte Gebühr ist nur abrechenbar, wenn dies vereinbart ist. 5 Im Übrigen gilt der BEMA. (5) 1 Der Vertragszahnarzt unterrichtet die Krankenkasse in elektronischer Form oder schriftlich, wenn die kie- ferorthopädische Behandlung in dem durch den Be- handlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen Umfang abgeschlossen wurde bzw. einen un- planmäßigen Verlauf nimmt. 2 Über den Abbruch ei- ner kieferorthopädischen Behandlung ist die Kranken- kasse unter Angabe der Gründe ebenfalls in elektroni- scher Form oder schriftlich und kostenfrei zu unter- richten; die Portokosten sind abrechenbar. 3 Die Unter- richtung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt entspre- chend den Vorgaben der Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungs- verfahren (Anlage 15 BMV-Z), im Papierverfahren über Vordruck 4c nach Anlage 14a des BMV-Z. 4 Eine abgebrochene kieferorthopädische Behandlung kann innerhalb einer Frist von in der Regel sechs Monaten nach Übermittlung der Abbruchmitteilung wiederauf- genommen werden, falls das Behandlungsziel auf der Grundlage des ursprünglichen Behandlungsplans durch eine Wiederaufnahme der Behandlung erreicht werden kann. 5 Der Vertragszahnarzt zeigt der Kran- kenkasse die Wiederaufnahme der Behandlung an, bei elektronischem Verfahren durch einen Mitteilungsda- tensatz gemäß § 12 der Anlage 15 zum BMV-Z, bei An- wendung des Papierverfahrens durch ein formloses Schreiben. III. In § 20 werden die Überschrift in „Formulare“ geändert und die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: § 20 – Formulare (1) Die zur Durchführung der vertragszahnärztlichen Ver- sorgung erforderlichen Formulare – mit Ausnahme der von den KZVen zu schaffenden und von ihnen zu lie- fernden Formulare für die Abrechnung der Vertrags- zahnärzte – werden zwischen den Partnern dieses Ver- trags vereinbart. (2) Für die Formulare sowohl aus dem vertragszahnärztli- chen als auch aus dem vertragsärztlichen Bereich gel- ten die Anlagen 14a und 14b (Vordrucke) sowie 14c und 14d (eFormulare) zum BMV-Z. IV. In § 21 wird Absatz 2 wie folgt gefasst: (2) 1 Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Ver- wendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempe- lung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. 2 Das Nähere über den Vertragszahnarztstempel ist im Ge- samtvertrag zu vereinbaren. ARTIKEL 2 Änderung der Anlage 1 zum BMV-Z I. In Ziffer 2.4.7 Satz 2 wird hinter der Ordnungsnummer 604 folgende Ordnungsnummer angefügt: 646 Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte II. Hinter Ziffer 2.4.7 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 4 Die Ordnungsnummer 646 ist von Änderungen ausge- nommen. III. In Ziffer 3. wird die Überschrift wie folgt neu gefasst: 3. Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschä- dels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene) (BEMA Teil 2) IV. In Ziffer 3.1 wird die Überschrift wie folgt geändert und die Sätze 1 bis einschließlich 4 gestrichen: 3.1 Behandlungsplanung bei Verletzung und Erkrankun- gen im Bereich des Gesichtsschädels V. In Ziffer 3.1.1 werden die Überschrift sowie die Sätze 1 bis 10 wie folgt neu gefasst: 3.1.1Behandlungsplanung bei Kiefergelenkserkrankungen 1 Vor Beginn der Behandlung von Kiefergelenkserkrankun- gen erstellt der Vertragszahnarzt anhand der erforderli- chen diagnostischen Unterlagen einen Behandlungsplan und sendet ihn der Krankenkasse zu. 2 Im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren sind für den Plan die Angaben nach § 8 der Anlage 15 zum BMV-Z er- forderlich. 3 Soweit das Papierverfahren zur Anwendung kommt, ist der Vordruck „Behandlungsplan für Kieferge- lenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der An- lage 14a zum BMV-Z) zu verwenden. 4 Im elektronischen Verfahren sendet die Krankenkasse einen Antwortdaten- satz an den Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob der An- trag genehmigt oder abgelehnt wird. 5 Im Papierverfahren sendet sie den Behandlungsplan mit entsprechendem Ver- merk an den Zahnarzt zurück. 6 Mit der Behandlung soll erst nach Genehmigung des Behandlungsplans begonnen werden. 7 Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen sowie zahnmedizinisch unauf- BEKANNTMACHUNGEN | 95

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