Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (94) schiebbare Maßnahmen. 8 Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Behandlungsplan begutachten lassen. 9 Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Nä- heres vereinbaren. 10 Ist auf Landesebene ein Genehmi- gungsverzicht vereinbart, entfällt die Übermittlung der Be- handlungsplanung an die Krankenkasse. VI. In Ziffer 3.1.2 werden die Überschrift sowie die Sätze 1 bis 4 wie folgt neu gefasst: 3.1.2 Behandlungsplanung bei Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels 1 Vor Beginn der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels erstellt der Vertragszahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen einen Be- handlungsplan. 2 Im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren sind für den Plan die Angaben nach § 7 der Anlage 15 zum BMV-Z erforderlich. 3 Soweit das Papierverfahren zur Anwendung kommt, ist der Vor- druck „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z) zu verwenden. 4 Die geplante Behandlung ist vom Vertrags- zahnarzt der Krankenkasse durch Übersendung des elek- tronischen Datensatzes bzw. im Papierverfahren durch Zu- sendung des Vordrucks 2 unverzüglich anzuzeigen. VII. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt neu gefasst: Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kieferge- lenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlaf- apnoe (Unterkieferprotrusionsschiene) zwischen Vertrags- zahnarzt und KZV erfolgt imWege elektronischer Datenüber- tragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. VIII. In Ziffer 3.2.2 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst: 3 Pro Abformung bei der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels oder Kiefergelenkserkrankungen kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. IX. Ziffer 6.2.1 wird wie folgt neu gefasst: 6.2.1 Rechnungsbeträge/Erstellung der Abrechnung 1 Die Abrechnung der Festzuschüsse für Regel- und/oder gleichartige Versorgungen erfolgt über die KZV im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern. 2 Dabei ist der Datensatz unter Be- rücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, insbe- sondere des § 6 zum DTA-Vertrag (Anlage 8a zum BMV-Z) vollständig zu erstellen und an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu übermitteln. 3 Die KZV bestimmt das Verfahren der Datenlieferung gem. § 4 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung vom 12.07.2011 (Anlage 9 zum BMV-Z). X. Ziffer 6.2.2 wird wie folgt neu gefasst: 6.2.2 Zahnarzthonorar (BEMA) 1 Die im Heil- und Kostenplan unter „Kostenplanung“ auf- geführte Summe des BEMA-Honorars für die Regelleistun- gen ist in EUR und Cent anzugeben. 2 Wurden nur Teilleis- tungen erbracht, zum Beispiel, weil der Versicherte verstor- ben ist, werden diese mit einem „T“ für Teilleistungen ge- kennzeichnet und mit der Erklärung versehen, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen ge- kommen ist. 3 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebühren die geänderten Gebühren- sätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. XI. Ziffer 6.2.3 wird wie folgt neu gefasst: 6.2.3 Zahnarzthonorar zusätzliche Leistungen BEMA 1 Das Zahnarzthonorar für BEMA-Leistungen, die im Laufe der Behandlung zusätzlich angefallen sind (beispielsweise das Wiederbefestigen oder die Neuanfertigung eines Provi- soriums) ist in EUR und Cent zu übermitteln. 2 Das umfasst auch das Honorar für nachträgliche Befunde, soweit diese der Regelversorgung zuzuordnen sind. XII. Hinter Ziffer 6.2.3 werden die Ziffern 6.2.4 bis 6.2.11 wie folgt angefügt: 6.2.4 Zahnarzthonorar GOZ Es ist die Gesamtsumme der angefallenen GOZ-Gebühren bei gleich- und andersartigen Versorgungen in EUR und Cent zu übermitteln. 6.2.5. Material- und Laborkosten Gewerblich Es sind je Behandlungsfall alle im gewerblichen Labor an- gefallenen zahntechnischen Leistungen nach BEL (Leis- tungsnummer und Leistungsinhalt) und BEB (Leistungsin- halt) einschließlich deren Preise sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in EUR und Cent zu übermitteln. 6.2.6 Material- und Laborkosten Praxis Es sind je Behandlungsfall alle im Praxislabor angefallenen zahntechnischen Leistungen nach BEL (Leistungsnummer und Leistungsinhalt) und BEB (Leistungsinhalt) ein- schließlich deren Preise sowie die abgerechneten Materia- lien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in EUR und Cent zu übermitteln. 6.2.7 Versandkosten Praxis 1 Es sind die Versandkosten der Praxis je Versandgang für die Versendung von Arbeitsunterlagen (Abformung, Modell u. Ä.) an das gewerbliche Labor zu übermitteln. 2 Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankie- rung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 3 Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versand- kosten berechnet werden. 4 Abweichende bzw. ergänzen- de gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Ver- sandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 96 | BEKANNTMACHUNGEN
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