Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (95) 6.2.8 Gesamtsumme Die Gesamtsumme bestehend aus der Addition der Rech- nungsbeträge für das Zahnarzthonorar nach BEMA bzw. GOZ, der Summe aller im Eigen- bzw. Fremdlabor entstan- denen tatsächlichen Material- und Laborkosten sowie der Versandkosten, ist zu übermitteln. 6.2.9 Festzuschuss Kasse 1 Der Festzuschuss der Krankenkasse ist in EUR und Cent zu übermitteln. 2 Er errechnet sich durch Addition des/der von der Krankenkasse bewilligten Festzuschusses/Festzu- schüsse sowie ggf. Festzuschüsse für nachträgliche Befun- de, höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten. 3 Bei Teil- leistungen sind die Beträge gemäß Befundklasse 8 einzu- tragen. Härtefall: 4 Versicherte, die gemäß § 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden und eine Regelversorgung wählen, erhal- ten grundsätzlich einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bzw. höchstens die tatsächlichen Kosten. 5 Deckt der Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent die tat- sächlichen Kosten nicht ab, übernimmt die Krankenkasse auch die zusätzlichen Kosten. 6 Wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, ei- nen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder andersartigen Zahnersatz, erhalten sie maximal einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent. 7 Bei der Abrechnung des Festzuschusses ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. 8 Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung und der Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bei gleich- und an- dersartigen Versorgungen werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. 9 Daher sind diese Mehrkosten von den tatsächlichen Ge- samtkosten abzuziehen. 10 Der sich daraus ergebende Be- trag ist der anzusetzende Festzuschuss. 11 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszuspre- chen, dass ein gesonderter Ausweis der Edelmetallkosten erfolgen soll. 12 Die Mehrkosten ergeben sich aus der Diffe- renz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegie- rung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regel- versorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inkl. MwSt. 13 Der errechnete Betrag ist als Kassenanteil zu über- mitteln. Beispiel: Gesamtkosten 1.050,- EUR Festzuschuss 100 % 1.000,- EUR ./. Mehrkosten (Edelmetallkosten ./. fiktive NEM-Kosten) 100,- EUR Festzuschuss der Krankenkasse 950,- EUR 6.2.10 Versichertenanteil 1 Der Versichertenanteil ist in EUR und Cent zu übermit- teln. 2 Er bildet die Differenz zwischen der Gesamtsumme und dem Festzuschuss der Krankenkasse. 6.2.11 Sonstige Angaben 1 Das Eingliederungsdatum des Zahnersatzes ist zu übermit- teln. 2 Als Herstellungsort wird für das Inland der Buchsta- be „D“ dem Ortsnamen vorangestellt, bei Herstellung im Ausland ist der Landesname anzugeben. ARTIKEL 3 Änderung der Anlage 2 zum BMV-Z I. Vor Ziffer 1 wird folgender Abschnitt 1 eingefügt: Abschnitt 1 – Behandlungsplanung II. Ziffern 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: 1. Heil- und Kostenplan 1 Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt ei- nen Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen. 2 Im elektro- nischen Verfahren muss der HKP die in § 11 der Anlage 15 zum BMV-Z aufgeführten Angaben enthalten. 3 Im Papier- verfahren ist der HKP nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen; der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant wer- den. 4 Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmännisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzuge- ben sind. 5 Der HKP hat die Gesamtplanung zu enthalten. 6 Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplans über folgendes aufzuklären: • Befund und Indikation für die Behandlung • Behandlungsalternativen • voraussichtliche Behandlungskosten • voraussichtlicher Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes 7 Nach dem Gesetz darf der Vertragszahnarzt keine Gebühr für die Planung oder Erstellung des HKP vom Versicherten verlangen. 2. Gesamtplanung, Therapieschritte, Direktabrechnung 1 Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und anders- artiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2 Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3 Im elektronischen Verfahren hat der Vertragszahnarzt außer- dem den voraussichtlichen Bonus (prozentuale Höhe der Festzuschüsse) anhand der ihm vorliegenden Unterlagen anzugeben. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstel- lung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch BEKANNTMACHUNGEN | 97
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