Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (96) in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 5 Da- mit für die Krankenkasse erkennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP bei elektronischem Verfahren unter „Anzahl der Therapieschritte“, im Papierverfahren unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 6 Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen; im elektronischen Ver- fahren sind die Planungen durchzunummerieren und zeit- gleich an die Krankenkasse zu übermitteln. 7 Bei Bewilligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein. 8 So- weit die Gesamtvertragspartner für das Papierverfahren aus- gestaltende Regelungen für den Umgang mit Therapieschrit- ten getroffen haben oder noch treffen werden, gelten diese bis zum Beginn des flächendecken Echtbetriebs des elektro- nischen Antragsverfahren (vgl. § 17 Anlage 15). 9 Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, im elek- tronischen Verfahren mit dem Kennzeichen „Direktabrech- nung“, im Papierverfahren mit dem Kennzeichen „D“. III. Ziffer 3 wird wie folgt neu eingefügt: 3. Patienteninformation 1 Im elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren informiert der Vertragszahnarzt den Patienten in schriftli- cher Form (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMV-Z) über die geplante Behandlung. 2 Es wird dem Ver- tragszahnarzt empfohlen, die Behandlung erst nach Unter- schrift des Patienten unter die Patienteninformation bei der Krankenkasse zu beantragen. IV. Die ursprüngliche Ziffer 3 wird zu Ziffer 4 und lediglich hinsichtlich der Überschrift wie folgt neu gefasst: 4. Gleichartige Versorgung bei Kronen, Stiften, Brü- cken, Teilprothesen und Kombinationszahnersatz V. Hinter Ziffer 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: Abschnitt 2 – Beantragungs- und Genehmigungsver- fahren VI. Die ursprünglichen Ziffern 4 und 5 werden zu Ziffern 5 und 6 und wie folgt neu gefasst: 5. Beantragung 1 Der HKP ist der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Bei Anwendung des Papierverfahrens sind die Vordrucke 3a und – bei gleich- oder andersartiger Versorgung – 3b vorzu- legen. 6. Entscheidung der Krankenkasse 1 Die Krankenkasse hat den Heil- und Kostenplan vor Be- ginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. 2 Die Kranken- kasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. 3 Mit der Be- handlung soll erst begonnen werden, wenn die Kranken- kasse eine Genehmigung erteilt hat. 4 Bei bestehender Ver- sorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Fest- zuschüsse. 5 Bei Änderungen des Befundes oder der tatsäch- lich geplanten Versorgung ist der Krankenkasse zur Neu- festsetzung der Festzuschüsse im elektronischen Verfahren ein neuer HKP als Änderungsantrag, im Papierverfahren ein geänderter HKP vorzulegen. 6 Die Festzuschüsse werden ge- zahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form inner- halb von 6 Monaten eingegliedert wird. 7 Die Gesamtver- tragspartner können Regelungen zur Vereinfachung des Be- willigungsverfahrens für Wiederherstellungen/Erweiterun- gen vereinbaren. VII. Hinter Ziffer 6 wird folgender Abschnitt 3 neu eingefügt: Abschnitt 3 – Abrechnung VIII. Die ursprüngliche Ziffer 6 wird zu Ziffer 7 und wie folgt gefasst: 7. Abrechnung mit Versicherten 1 Der Versicherte erhält vom Zahnarzt eine Rechnung über die angefallenen Kosten für die einzelnen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. 2 Die Kosten für Regelversorgungsleistungen sind mit den Versicherten nach dem BEMA und dem Bundeseinheitli- chen Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahn- technischen Leistungen (BEL II) abzurechnen. 3 Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist der Be- trag für die Festzuschüsse abzusetzen. 4 Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung ge- mäß § 56 Absatz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Absatz 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. 5 Diese werden nach der GOZ bzw. nach der Bun- deseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leis- tungen (BEB) in Rechnung gestellt. 6 Handelt es sich um ausschließlich andersartige Versorgun- gen oder entfallen bei Mischfällen (Regelleistungen und/ oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersarti- gen Leistungen) mehr als 50 v. H. des zahnärztlichen Ho- norars auf andersartige Versorgungen, erfolgt eine Direkt- abrechnung mit dem Versicherten. 7 Die Gesamtvertrags- partner können eine andere prozentuale Grenze als 50 v. H. vereinbaren. 8 Im Gegensatz zur Abrechnung von Leistun- gen der Regelversorgung oder von gleichartigen Leistungen werden bei der Rechnungslegung von andersartigen Leis- tungen die festgesetzten Festzuschüsse nicht von der Rech- nungssumme (den Gesamtkosten) abgezogen. 9 Neben der Gesamtrechnung erhält der Versicherte zur Vorlage bei der Krankenkasse bei elektronischem Verfahren den Vordruck 3e, im Papierverfahren den einschließlich Teil V (Rech- nungsbeträge) ausgefüllten Heil- und Kostenplan (Teil 1). 10 Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des ge- werblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leis- tungen und die Erklärung für Sonderanfertigungen nach Nummer 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) 98 | BEKANNTMACHUNGEN

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