Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (97) 2017/745 über Medizinprodukte in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. 11 Für die zahntechnischen Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort des Zahnersatzes mitzuteilen. IX. Die ursprüngliche Ziffer 7 „Abrechnung der Festzuschüsse“ wird zu Ziffer 8 und a) Satz 2 wie folgt neu gefasst: 2 Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festgesetzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung des Festzuschussbetrages zu berücksichtigen. ARTIKEL 4 Änderung der Anlage 4 zum BMV-Z I. § 1 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst: § 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren (1) 1 Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einer Therapieänderung erstellt der Vertragszahnarzt persönlich und eigenverantwortlich einen Behandlungs- plan. 2 Im elektronischen Verfahren ist der Antrag nach den in § 9 der Anlage 15 zum BMV-Z genannten Vorgaben zu erstellen und der Krankenkasse auf elektronischem Wege zuzuleiten. 3 Im Papierverfahren ist der Vordruck 4a der An- lage 14a zum BMV-Z in zweifacher Ausfertigung zu erstel- len; beide Exemplare sind der Krankenkasse zuzuleiten. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Leistungen nach den Nrn. 121 bis 125 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 3. 5 Über das 16. Be- handlungsvierteljahr hinausgehende, noch erforderliche Leistungen sind nach Maßgabe der Abrechnungsbestim- mungen zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 im elektronischen Verfahren mit einem Verlängerungsantrag gemäß § 9 der Anlage 15 zum BMV-Z, im Papierverfahren schriftlich unter Verwendung des Verlängerungsantrages (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen. (2) 1 Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kie- ferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztli- chen Versorgung gehört, hat er dies dem Versicherten schriftlich nach dem Muster des Vordrucks 4b der Anlage 14a zum BMV-Z mitzuteilen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine zweite Ausfertigung zu übermitteln. 2 Der Vertragszahnarzt hat der Krankenkasse ebenfalls mitzutei- len, dass die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. 3 Die Mitteilung erfolgt bei Anwendung des elektronischen Ver- fahrens durch einen Mitteilungsdatensatz nach § 12 der Anlage 15 zum BMV-Z, beim Papierverfahren durch Über- sendung einer weiteren Ausfertigung des Vordrucks 4b. (3) 1 Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spä- testens zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang eine Kostenübernahmeerklärung an den Vertragszahnarzt. 2 Dies erfolgt im elektronischen Verfahren durch einen Ant- wortdatensatz gemäß § 14 der Anlage 15 zum BMV-Z, bei An- wendung des Papierverfahrens durch Rücksendung eines mit der Kostenübernahmeerklärung versehenen Behandlungs- plans. 3 Der Vertragszahnarzt übermittelt die Daten des Be- handlungsplans mit dem Genehmigungsdatum grundsätz- lich in elektronischer Form an die zuständige KZV. 4 Die Über- mittlung erfolgt jeweils im ersten Quartal, in dem auf der Grundlage des Plans eine Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen erfolgt. 5 Das gilt entsprechend für Therapieände- rungs- bzw. Verlängerungsanträge. 6 Bloße Leistungsanzeigen, die nicht genehmigungsbedürftig sind, sind nicht zu über- mitteln. 7 Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung ab- gegeben hat. 8 Erfolgt keine Kostenübernahme, hat die Kran- kenkasse den Vertragszahnarzt hierüber ebenfalls zu unter- richten: im elektronischen Verfahren durch einen Antwort- datensatz nach § 14 der Anlage 15 zum BMV-Z, im Papierver- fahren durch Rücksendung des Behandlungsplans. 9 Behand- lungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Behand- lungsplans die Kosten übernommen hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaft- lichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus. II. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) 1 Die Krankenkasse sendet den Behandlungsplan in zweifa- cher Ausfertigung (im elektronischen Verfahren Ausdruck des eFormulars 4a nach Anlage 14c zum BMV-Z, im Papier- verfahren Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) an den Vertragszahnarzt und informiert ihn über die Einleitung des Gutachterverfahrens. 2 Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten Gutachter beide Aus- fertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Be- fundunterlagen (wie Kiefermodelle, Röntgenaufnahmen, Fo- tografie, Fernröntgenaufnahme, HNO-Befund) einschließ- lich vorliegender Auswertungen unverzüglich zuzuleiten. III. § 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) 1 Befürwortet der Gutachter den Behandlungsplan, so sen- det er beide Exemplare des Behandlungsplans (im elektro- nischen Verfahren Ausdruck des eFormulars 4a nach Anla- ge 14c des BMV-Z, im Papierverfahren Vordruck 4a der An- lage 14a zum BMV-Z) der Krankenkasse zu. 2 Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3 Befür- wortet er den Behandlungsplan nicht, so sendet er mit sei- ner schriftlichen Stellungnahme ein Exemplar des Behand- lungsplans (im elektronischen Verfahren einen Ausdruck des eFormulars 4a nach Anlage 14c des BMV-Z, im Papier- verfahren den Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) der Krankenkasse, das zweite Exemplar und die übrigen Unter- lagen dem Vertragszahnarzt zurück. IV. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Der Vertragszahnarzt bzw. die Krankenkasse übersendet der KZBV den Behandlungsplan, den Verlängerungsantrag oder die Therapieänderung (im elektronischen Verfahren einen Ausdruck des eFormulars 4a nach Anlage 14c des BMV-Z, im Papierverfahren den Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z), das Gutachten und – wenn der Vertragszahnarzt Einspruch eingelegt hat – die Entscheidung der Kranken- kasse. BEKANNTMACHUNGEN | 99

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