Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (166) Ab dem 16. März 2022 gilt auch in Zahnarztpraxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht, wie die zm bereits berichtet haben. Die Regelung ist in der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes niedergelegt und zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen müssen danach bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen COVID-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen. WAS PASSIERT, WENN KEIN NACHWEIS VORLIEGT? Werden die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln, erklärt die BZÄK. Aber muss der Arbeitgeber dann dem Arbeitnehmer auch sofort kündigen? Die BZÄK weist darauf hin, dass es keinen entsprechenden Automatismus gibt. Die zuständige Behörde kann zunächst von den gemeldeten Personen einen entsprechenden Immunitätsnachweis verlangen und dann gegebenenfalls ein Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot aussprechen. Erst dann sind arbeitsrechtliche Maßnahmen regelhaft möglich (vorher nur im begründeten Einzelfall). Das bedeutet: „Eine Weiterbeschäftigung von nicht geimpftem Personal ist also auch nach dem 15. März 2022 jedenfalls solange möglich, bis die zuständige Behörde ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot ausspricht“, stellt die BZÄK auf ihrer Website klar. Also erst wenn dem Mitarbeiter gegenüber ein Tätigkeitsverbot behördlich ausgesprochen wurde, besteht nach Ansicht der BZÄK auch eine belastbare arbeitsrechtliche Grundlage für den Wegfall der Lohnzahlungspflicht beziehungsweise für die Kündigung. Für Neueinstellungen ist dies hingegen bereits klar geregelt: Alle Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis tätig werden wollen, müssen einen gültigen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus vorlegen, andernfalls dürfen sie nicht beschäftigt werden. Wer bereits mit dem Impfzyklus begonnen hat, aber bis zum 15. März 2022 nicht vollständig geimpft ist, kann auch nach diesem Datum weiterbeschäftigt werden. Der zuständigen Behörde ist diese Person jedoch ebenfalls zu melden. „Sollte der Impfzyklus nach dem 15. März 2022 vollständig abgeschlossen werden, wird ein behördliches Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot nicht mehr ausgesprochen werden können“, erläutert die BZÄK. KÜRZERE GÜLTIGKEIT DES GENESENENNACHWEISES Zu beachten ist außerdem, dass die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises kürzlich geändert wurde. Statt bisher sechs Monate ist der Nachweis aktuell nur noch rund drei Monate gültig. Das Robert Koch-Institut schreibt dazu auf seiner Website: „Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.“ sr Da viele Fragen rund um das Thema Impfpflicht noch ungeklärt sind, aktualisiert die BZÄK laufend die Informationen auf ihrer Website (siehe QRCode). Es ist daher sinnvoll, sich dort regelmäßig zu informieren. EINFÜHRUNG DER IMPFPFLICHT IM GESUNDHEITSWESEN Ohne Immunitätsnachweis muss nicht sofort gekündigt werden Die bevorstehende Einführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen sorgt für viele offene Fragen. Praxisinhaberinnen und -inhaber treibt insbesondere um, wie arbeitsrechtlich mit Angestellten umzugehen ist, die sich nicht impfen lassen wollen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat dazu neue Informationen veröffentlicht. Foto: AdobeStock_Halfpoint 12 | POLITIK

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