Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (157) Historische Momente inzwischen ernst gemacht und die allgemeine Impfpflicht beschlossen – als erster Staat in Europa. Auf der anderen Seite nimmt das Thema Impfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte deutlich Fahrt auf. Die ersten haben inzwischen alle erforderlichen Schulungen absolviert und sind jetzt impfberechtigt – wobei dies erst einmal nur in Impfzentren möglich sein wird. In Brandenburg konnte ich eine der beiden praktischen Schulungen der Landeszahnärztekammer begleiten. Rund 140 Zahnärztinnen und Zahnärzte haben dort in komprimierter Form erfahren, wie sie die Patienten aufklären, richtig dokumentieren, die Impfstoffe aufbereiten und mit möglichen Impfreaktionen umgehen müssen. Die schon öfter gehörte Aussage „Wozu soll ich noch eine ärztliche Schulung machen?! Eine Spritze setzen kann ich ja wohl!“ wurde in dem Kurs relativiert, denn es gab bei den Teilnehmenden doch nicht wenige Aha-Momente – oder anders gesagt, eine in den Schultermuskel applizierte Impfung ist dann doch nochmal eine andere Baustelle als das, womit Zahnärztinnen und Zahnärzte tagtäglich zu tun haben. Der Kursleiter sprach gar von einem „historischen Moment“. Denn erstmals dürften jetzt in Deutschland Zahnmedizinerinnen und -mediziner selbstständig impfen. Bei aller Vorsicht mit Superlativen – bei näherer Betrachtung ist da etwas dran. Und selbst wenn die Zahnärzteschaft im Kampf gegen die Corona-Pandemie nicht zum Game-Changer wird, eine deutliche Aufwertung des Berufsbildes ist es allemal. Viel Spaß bei der Lektüre. Sascha Rudat Chefredakteur Das Corona-Impfkarussell dreht sich munter weiter. Vor allem die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die ab dem 16. März gilt, sorgt für Verwirrung, Aufregung und Ärger. Viele Praxisinhaberinnen und -inhaber fragen sich, wie sie arbeitsrechtlich mit Angestellten umgehen sollen, die zum 15. März keinen gültigen Immunitätsnachweis vorlegen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat nun klargestellt, dass nach jetziger Gesetzeslage keine sofortige Kündigung erfolgen muss. Nach einer verpflichtenden Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden müssen diese erst ein Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot für die betroffenen Personen aussprechen, bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind. Ob und wann ein derartiges Verbot dann erfolgt – gute Frage. Nun bringt diese Einschätzung der BZÄK ein wenig mehr Klarheit in die gültige Rechtslage, wirklich Ruhe wird damit in viele Praxen sicher nicht einziehen. Das bekommen schon jetzt viele Kammern und KZVen zu spüren. In Sachsen haben sich die dortigen zahnärztlichen Institutionen an den Ministerpräsidenten gewandt, um ihrer Sorge Ausdruck zu verleihen, dass es zu Versorgungsengpässen kommen könnte – sei es durch impfunwillige Praxisinhaber und/oder fehlendes Personal. Wie ernst viele mit dem angedrohten Jobwechsel machen werden, wird man sehen. Ein Blick nach Italien, wo seit dem vergangenen Frühjahr eine Impfpflicht im Gesundheitswesen besteht, zeigt, dass der große Kollaps ausgeblieben ist. Die sächsischen Standesorganisationen haben sich stattdessen für eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen, weil dann ein Jobwechsel nicht ausreiche, sich der Impfpflicht zu entziehen, so die Begründung. Ähnlich argumentieren auch die BZÄK, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), die in einer gemeinsamen Erklärung dafür plädieren, eine schnellstmögliche Entscheidung zur allgemeinen Impfpflicht zu fällen, „damit die bestehenden Unsicherheiten, mit denen Praxen zu kämpfen haben, möglichst gut zu bewältigen sind“. Gleichzeitig wird begrüßt, dass es sich die politischen Institutionen mit einer Entscheidung zur allgemeinen Impfpflicht nicht leicht machen, sondern diese gründlich überdenken. Allerdings blickt man auch als intensiver Beobachter des politischen Geschehens kaum noch richtig durch, ob, wann und welche Art von Impfpflicht kommen könnte. Wiederholt wurde auch eine altersbezogene Impfpflicht ins Spiel gebracht, die für die Praxen sicherlich keine Erleichterung bringen würde. In Österreich hat man Foto: Lopata/axentis EDITORIAL | 03

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