zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (228) VERSORGUNGSANSTALT BEI DER LANDESZAHNÄRZTEKAMMER RHEINLAND-PFALZ Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2021 wird wie folgt geändert: 1.§ 16 Abs. 10 wird mit nachstehendem Inhalt zum neuen § 22 Abs. 10; § 16 Abs. 11 wird Abs. 10, und der bisherige § 22 Abs. 10 wird Abs. 11: Text § 16 Abs. 10, neu § 22 Abs. 10: „Stirbt ein Teilnehmer bevor die von der Versorgungsanstalt gewährten Leistungen den Wert von 59 Beitragsmonaten erreicht haben, so steht der Differenzbetrag bis zu diesen 59 Beitragsmonaten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 1 zu, sofern sie nach dieser Satzung nicht weitergehende Versorgungsansprüche haben.“ Begründung: Die Vorschrift gehört systematisch zur Hinterbliebenenversorgung und sollte daher, um sie besser auffinden zu können, in § 22 am Ende untergebracht werden. 2.Änderung und Verlagerung von § 19 Abs. 9; Änderung von § 20 Abs. 7 a) § 19 Abs. 9 wird § 17 Abs. 9 und wird wie folgt neu gefasst: Hat vor Eintritt des Versorgungsfalles die Abgabepflicht während der Teilnahme einmal geruht oder sind Versorgungsabgaben des Teilnehmers niedergeschlagen oder erlassen worden, so wird bei der Berechnung der Durchschnittsleistungszahl gemäß § 17 Abs. 8 nicht die Beitragszeit, sondern die Teilnahmezeit in Ansatz gebracht; dies gilt nicht für Zeiten des Ruhens der Abgabepflicht gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1. b)In § 20 Abs. 7 Nr. 2 S. 3 wird „auf seinen Antrag“ gestrichen. Begründung: Die Vorschrift aus § 19 Abs. 9 passt systematisch besser in § 17, der sich mit der Abgabepflicht befasst. In den Neufassungen wird berücksichtigt, dass Beiträge nicht auf Antrag niedergeschlagen werden; daher entfällt „auf Antrag“ in beiden Vorschriften. 3.Änderung der Regelungen zu Ruhen, Herabsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass der Versorgungsabgabe (§ 17 der Satzung) a) In der Überschrift zu § 17 wird am Ende „Herabsetzung und Erlass“ ergänzt. b)§ 17 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „1. Die Abgabepflicht ruht auf Antrag a) während einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Berufsunfähigkeit in den Kalendervierteljahren, in denen seit Beginn der Berufsunfähigkeit drei Monate oder ein Vielfaches davon verstrichen sind; auf die Dauer der Berufsunfähigkeit werden die Monate nicht angerechnet, in denen die Praxis durch Vertretung weitergeführt bzw. das Gehalt weitergezahlt wird; b) für Teilnehmer, wenn sie nicht oder nur geringfügig beschäftigt sind, soweit sie ein leibliches, angenommenes oder in Adoptivpflege genommenes Kind bis zur Vollendung dessen 3. Lebensjahres betreuen. Ein Antrag auf Ruhen kann nur bis zum Ende des auf die Fälligkeit der Versorgungsabgabe folgenden Kalendervierteljahres gestellt werden.“ 2. Auf Antrag eines niedergelassenen Teilnehmers, der nachweist, dass sein Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich um mindestens 15% unter dem des vorletzten Jahres liegt, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass die Abgaben ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, vorläufig auf der Grundlage des laufenden Einkommens gezahlt werden. Der Verwaltungsrat legt gleichzeitig fest, wie lange die herabgesetzte Abgabenpflicht gilt. Eine solche Abgabenherabsetzung kann höchstens für 5 Kalenderjahre während der gesamten Teilnahmezeit vorgenommen werden. c) An § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen gilt § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend. Im Falle der Stundung oder des Verzugs kann die Versorgungsanstalt Zinsen in Höhe von bis zu 6 Prozent, ab dem 01.01.2022 in Höhe von bis zu 4 Prozent pro Jahr erheben. Anträge auf Stundung oder Erlass können nur bis zum Ende des auf die Fälligkeit der Versorgungsabgabe folgenden Kalendervierteljahres gestellt werden.“ d)§ 16 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: „Werden fällig Versorgungsabgaben nicht rechtzeitig entrichtet, so werden nach Ablauf eines Monats Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr, ab dem 01.01.2022 in Höhe von vier Prozent pro Jahr fällig.“ 74 | BEKANNTMACHUNGEN
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