Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (229) e) An § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die Versorgungsanstalt ist berechtigt, Versorgungsabgaben nicht mehr anzunehmen, wenn sie seit mehr als zwei Jahren fällig sind; in diesem Fall erlässt sie einen Zurückweisungsbescheid.“ Begründung: § 17 Abs. 5 regelt bisher das Ruhen, die Stundung und die Herabsetzung der Versorgungsabgabe; Regelungen zur Niederschlagung und zum Erlass fehlen. Da Stundung und Erlass nichts mit dem Ruhen der Beiträge zu tun haben, werden sie in Abs. 10 eigenständig geregelt. Dadurch wird Abs. 5 zugleich leichter lesbar. Die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Versorgungsabgaben sollen an klare Vorgaben gebunden werden. Hierzu bietet sich eine inhaltliche Orientierung an der Regelung in § 76 Abs. 2 S. 1 SGB IV an, denn zu dieser liegt auch eine umfangreiche Rechtsprechung vor. Die Regelung lautet: „(2)Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur 1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, 2.niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3.erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.“ § 76 Abs. 2 SGB IV enthält keine eigene Regelung zu Stundungszinsen. Diese werden in der Satzung zunächst weiter mit 6 Prozent pro Jahr festgelegt. Eine Regelung zu Verzugszinsen ist an dieser Stelle entbehrlich; sie findet sich schon in § 16 Abs. 6. Ab dem 01.01.2022 wird der Zinssatz auf bis zu 4 % im Fall von Stundungen (§ 17 Abs. 10 n.F.) und in Höhe von 4% im Falle des Verzugs (§ 16 Abs. 6) festgelegt, nachdem das Bundesverfassungsgericht Zinsen von 6% p. a. im Steuerrecht für unangemessen hoch erklärt hat. Die Regelung zur Herabsetzung der Versorgungsabgabe steht im Moment nur Selbständigen offen, die die Höchstabgabe zahlen. Außerdem können Abgaben nur für ganze Kalenderjahre und nur bis auf 30 Abgabeneinheiten reduziert werden. Die Praxis zeigt, dass diese Regelung zu unflexibel ist. Daher soll die Möglichkeit zur Herabsetzung für alle selbständigen Teilnehmer eröffnet werden. Außerdem soll die Herabsetzung auch unterjährig möglich sein. Da ein Teilnehmer zunächst nur nachweisen kann, dass seine Einnahmen voraussichtlich niedriger ausfallen als im vorletzten Jahr, das nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde gelegt wird, soll die Versorgungsabgabe zunächst auch nur vorläufig herabgesetzt werden Einer gesonderten Regelung für Beamte auf Widerruf bedarf es nicht; die bisherige Ziffer 2 kann daher entfallen. In Absatz 11 wird eine neue Regelung eingeführt, die es der Versorgungsanstalt ermöglicht, Zahlungen der Versorgungsabgabe zurückzuweisen, die mehr als zwei Jahre im Rückstand sind. Dadurch vereinfacht sich das Beitreibungsverfahren; die Gesamtleistungszahl des rückständigen Teilnehmers kann außerdem nicht durch eine Nachzahlung nachträglich aufgebessert werden, wenn der Rückstand mehr als zwei Jahre betragen hat. Es bedarf dazu eines Zurückweisungsbescheids der Versorgungsanstalt. 4.Änderungen zum Sterbegeld (§ 21 der Satzung) § 21 Abs. 1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst und es wird als Absatz 3 folgende Regelung neu eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5: „(1) Bei Tod eines Teilnehmers haben der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Teilnehmers Anspruch auf Sterbegeld, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Teilnehmers fortbestanden hat. (2) Ist keine Person nach Absatz 1 vorhanden, so erhält als Sterbegeld derjenige, der die Kosten der Beerdigung getragen hat, eine Zahlung, die auf die Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten begrenzt ist, höchstens jedoch den nach Absatz 4 zu zahlenden Betrag. (3) Die Zahlung des Sterbegeldes erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von einem Jahr nach dem Tod des Teilnehmers zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.“ Begründung: Die Änderung reagiert auf Schwierigkeiten in der Praxis in Fällen, in denen ein Teilnehmer keinen Ehegatten hinterlässt. Es kommt regelmäßig vor, dass der Teilnehmer keinen Kontakt zu den Kindern pflegt und eine andere Person die Beerdigungskosten bezahlt. Daher soll geregelt werden, dass dann, wenn kein Ehegatte vorhanden ist, derjenige Sterbegeld erhält, der die Beerdigung bezahlt, allerdings auch nur in nachgewiesener Höhe der Beerdigungskosten, höchstens jedoch den Betrag, den auch ein Ehegatte erhalten würde. 5. Änderungen zur Hinterbliebenenrente (22§ der Satzung): a) § 22 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Ehe mehr als 10 Jahre gedauert, so erhöht sich die Hinterbliebenenrente im Fall des Absatzes 3 für BEKANNTMACHUNGEN | 75

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